Die Arbeit von Kaminkehrern darf über die Betriebskosten umgelegt werden. Dann können aber auch Mieter die Ausgabe von der Steuer absetzen. © Felix Hörhager, dpa
Vermieter legen die Kosten für den Kaminkehrer auf die Mieter um. Das ist dann erlaubt, wenn die Umlage der Betriebskosten mietvertraglich vereinbart ist. In der Nebenkostenabrechnung werden üblicherweise die Kehrgebühren des Schornsteinfegers und die Gebühren für die Emissionsmessung zusammen mit den Heizkosten vom Vermieter abgerechnet. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die vom Vermieter erstellte Nebenkostenabrechnung und hier die Kosten für den Schornsteinfeger geprüft werden sollten.
■ Betriebskosten
Wird die Wohnung mit einer Gasetagenheizung oder Einzelöfen beheizt, so rechnet das Versorgungsunternehmen den Brennstoffverbrauch direkt mit dem Mieter ab. Dann gibt es keine Heizkostenabrechnung durch den Vermieter. In diesem Fall können die Kosten des Schornsteinfegers mit den übrigen Betriebskosten abgerechnet werden.
■ Abrechnung
Mieter einer Wohnung mit Gasetagenheizung können folglich mit zwei Kaminkehrergebühren belastet werden: Zum einen für die Prüfung der eigenen Gastherme und zum anderen für die Überprüfung des Schornsteins im Haus, in dem sich die Mietwohnung befindet. In diesem Fall wären die Nebenkosten hinsichtlich der Kaminkehrergebühren in Ordnung und müssten auch vom Mieter bezahlt werden. Die Kosten beziehen sich im Wesentlichen auf die Reinigung des Abluftschornsteins. Diese Schornsteinreinigung wird entweder vom Keller des Mietgebäudes aus oder über das Dach durchgeführt. Die Gasthermen werden in der jeweiligen Wohnung unter die Lupe genommen. Die Kosten dafür werden dann entweder über einen Verteilerschlüssel umgelegt oder direkt dem Mieter zugeschrieben.
■ Haushaltsnahe Dienstleistung
Nicht nur Eigentümer dürfen die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen von der Steuerschuld abziehen. Auch Mietern ist das erlaubt. Dazu zählen auf jeden Fall Handwerkerleistungen, die der Mieter selbst in Auftrag gibt. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten durch einen Handwerksbetrieb ausgeführt werden und per Überweisung (also unbar) nach Rechnungstellung bezahlt werden. Dann können 20 Prozent der Arbeitskosten aus dieser Rechnung bis zu maximal 1200 Euro angesetzt werden.
Aber auch wenn Vermieter oder Verwalter den Handwerker bestellt haben, kann der Mieter die Kosten dann in seiner Steuererklärung berücksichtigen, wenn sie im Rahmen der Nebenkostenabrechnung bei ihm landen. Zum Nachweis reicht nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs die Nebenkosten- oder Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung mit den wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie über die unbare Zahlung. Das gelte jedenfalls dann, wenn es ansonsten keine „sich aufdrängenden Zweifel“ an der Richtigkeit dieser Abrechnungen gibt (Aktenzeichen: VI R 24/20). Kaminkehrerarbeiten passen in diese Beschreibung genauso wie zum Beispiel Kosten für die Gartenpflege, für den Winterdienst oder für die Hausreinigung (weitere Urteile siehe unten).