Barzahlung
Privatleute, die handwerkliche Dienstleistungen in ihrer Wohnung oder ihrem Haus in Anspruch nehmen und bezahlen, können 20 Prozent des Rechnungsbetrages, der auf die reine Arbeitsleistung (ohne Material) entfällt, von ihrer zu zahlenden Steuer abziehen (maximal 1200 Euro im Jahr).
Das gilt aber nur dann, wenn die Rechnung auf das Konto des Handwerkers überwiesen und nicht bar bezahlt wurde. Das gilt auch dann, wenn der ausführende Handwerker (hier ein Kaminkehrer) aus langer Tradition darauf bestanden hat, das Geld bar ausgezahlt zu bekommen (BFH, VI B 31/13). Die Regelung wurde schließlich auch eingeführt, um Schwarzarbeit zu bekämpfen. Beratungsgrenzen Ein Hausbesitzer, der sich nach einem Beratungsgespräch zu seinem Kaminofen mit seinem Bezirksschornsteinfeger einen neuen Ofen anschafft, kann später nicht verlangen, dass ihm der Kehrmeister Schadenersatz bezahlt (hier ging es um knapp 7000 Euro), wenn sich herausstellt, dass er nicht auf die Möglichkeit „des Notbetriebes im Katastrophenfall“ hingewiesen worden war.
Hat der Kaminkehrer inhaltlich korrekt über die Tatsache aufgeklärt, dass der im Jahr 1994 errichtete Kachelofen bis zu einem bestimmten Stichtag „außer Betrieb“ genommen oder nachgerüstet werden musste, so war diese Auskunft eindeutig. Haben sich im Gespräch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es den Hausbesitzer interessieren könnte, dass das Gesetz die Möglichkeit vorsieht, „in Katastrophenfällen“ auch mit einem solchen alten Ofen ohne Nachrüstung heizen zu dürfen, so musste der Kehrmeister diese Info nicht ungefragt weitergeben (Landgericht München I, 15 O 4553/21).
Falsche Messung Plant ein Bauträger für einen Bauherrn die Errichtung eines Pflegeheimes und wird dabei von einem Bezirksschornsteinfeger der Abstand für einen Kamin (für einen Pelletofen) zum Nachbarn durch Messungen ermittelt, so muss der Kaminkehrer die Kosten für ein nachträgliches Umsetzen des Kamins erstatten, wenn sich der von ihm gemessen Abstand als falsch herausstellt.
Der Bundesgerichtshof urteilte in diesem Fall „Auskünfte, die ein Amtsträger erteilt, müssen dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich sein“ (BGH, III ZR 367/16).MAIK HEITMANN