Helmut O.:„Ich habe bei Ihnen gelesen, dass man durch testamentarische Regelungen zur Vor- bzw. Nacherbschaft den Pflichtteil eines Kindes reduzieren kann. Wie geht das konkret?“
Wie man den Pflichtteil reduzieren kann
Es gibt viele Möglichkeiten, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Unter anderem kann dies durch geschickte Testamentsgestaltung erreicht werden. Hierfür kann auch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft hilfreich sein.
Dies lässt sich folgendem Beispiel entnehmen: Wollen Ehegatten sich zunächst gegenseitig möglichst gut absichern und zudem erreichen, dass lediglich eines der beiden Kinder möglichst viel erhält, das zweite Kind möglichst wenig, setzen sich die Ehegatten häufig in einem gemeinschaftlichen Testament zu gegenseitigen Alleinerben ein, Erbe des Längerlebenden wird nur ein Kind. Das zweite Kind ist für beide Erbfälle enterbt und kann nach beiden Elternteilen den Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Der Pflichtteilsanspruch nach dem erstversterbenden Elternteil ergibt sich aus dessen Vermögen, nach dem längerlebenden Elternteil, da dieser ja den Erstverstorbenen beerbt hat, aus dem gesamten Vermögen. Das Vermögen des Erstversterbenden führt deshalb zweimal zu Pflichtteilsansprüchen. Ordnet der erstversterbende Ehegatte dagegen an, dass der längerlebende Ehegatte lediglich Vorerbe, das begünstigte Kind Nacherbe wird, bezieht sich der Pflichtteilsanspruch des enterbten Kindes dagegen im zweiten Erbfall nur auf das Vermögen, das der Längerlebende nicht vom erstversterbenden Ehegatten geerbt hat. Damit kann der Pflichtteilsanspruch erheblich reduziert werden.
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