Barbara K.:„Mein geschiedener Mann und ich besitzen seit 1991 ein Reiheneckhaus (Erbpacht). Wir sind beide im Grundbuch als Besitzer eingetragen. Mein Ex-Mann wohnt in dem Haus.
Wir haben das Haus behalten, da wir beide wollen, dass erst im Todesfall unsere beiden Söhne das Haus erben. Jetzt wurde mir von einem Bekannten gesagt, dass wir uns beide notariell absichernbzw. das Haus den Kindern bereits jetzt überschreiben müssen, da ich, für den Fall, dass mein Ex-Mann vor mir stirbt, Erbschaftsteuer bezahlen muss – oder umgekehrt er, falls ich sterbe. Wir können das nicht nachvollziehen.
Ich habe übrigens kürzlich wieder geheiratet, aber das dürfte auch keine Rolle spielen – oder?“
Wie läuft das Erben mit dem Ex-Mann?
Ihre Wunschvorstellung, Sie und Ihr Ex-Mann würden sich bezüglich des im Miteigentum stehenden Hauses gegenseitig und obendrein steuerfrei beerben, beruht auf einem potenziell folgenschweren Irrtum. Primär ist zu fragen: Wer wird denn überhaupt Ihr Erbe? Ihre Kinder, Ihr neuer Ehemann oder der „Ex“? Haben Sie ein Testament errichtet oder vertrauen Sie auf die gesetzliche Regelung? Und umgekehrt: Wer wird Erbe Ihres Ex-Mannes?
Auf eine gesetzliche Erbschaft können Sie sich im Verhältnis zu Ihrem Ex-Mann nicht berufen, da das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten mit der Scheidung entfällt.
Auch ein etwaiges früheres Ehegattentestament hilft nicht weiter, denn auch die testamentarische Erbeinsetzung des Ehegatten wird kraft Gesetzes mit der Scheidung unwirksam, es sei denn, dass sich aus der letztwilligen Verfügung eindeutig ablesen lässt, dass die Erbeinsetzung des Ehegatten über die Scheidung hinaus fortgelten soll.
Den unwahrscheinlichen Fall, es gäbe ein solches Ehegattentestament mit Fortgeltungswillen, unterstellt und Sie oder Ihr „Ex“ würde die Haushälfte des Erstversterbenden erben, so tauchen zwei weitere Störfaktoren auf: Da Sie in neuer Ehe leben, ist Ihr jetziger Ehemann Ihnen gegenüber kraft Gesetzes erb- und somit pflichtteilsberechtigt.
Zudem könnte er als „übergangener Pflichtteilsberechtigter“ das Testament sogar anfechten. Ohne Vorkehrungen hiergegen droht eine erhebliche finanzielle Belastung für den Erben.
Der zweite Störfaktor liegt in der von Ihnen angesprochenen Steuerbelastung: Ein geschiedener Ehegatte unterfällt der Steuerklasse II, sein Freibetrag ist auf 20 000 Euro beschränkt. Verheiratete Paare verfügen über einen Freibetrag von 500 000 Euro. Somit fällt erhebliche Erbschaftsteuer beim länger lebenden Ex-Ehepartner an.
Wie von dritter Seite empfohlen, könnte es in Ihrem Fall in der Tat empfehlenswert sein, dass beide geschiedenen Ehegatten ihre Hausanteile lebzeitig auf die gemeinsamen Söhne übertragen, natürlich mit allen notwendigen Sicherungsrechten für die Übergeber. Ein endgültiges Votum kann erst abgegeben werden, nachdem die gesamte familiäre Situation (unter Berücksichtigung etwaiger Einschränkungen aufgrund des Erbpachtvertrages) abgeklärt wurde.
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