Grundbucheintrag ohne Erbschein

von Redaktion

Wer einen Grundstückseigentümer beerbt, wird mit dessen Tod Eigentümer der Immobilie. Erben sind dann verpflichtet, das Grundbuch zu berichtigen, sprich die Immobilie auf sich umschreiben zu lassen. Hierzu muss man dem Grundbuchamt grundsätzlich den Erbschein vorlegen. Als Nachweis genügt im Zweifel aber auch ein anderes Dokument, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az.: 15 Wx 2176/23) zeigt, auf das der Deutsche Anwaltverein verweist. In dem konkreten Fall hatte eine Frau ein Grundstück ihres verstorbenen Mannes geerbt und begehrte eine Grundbuchberichtigung. Sie hatte allerdings keinen Erbschein zur Hand und stellte den Antrag beim Grundbuchamt daher mithilfe der notariell beglaubigten Generalvollmacht, die ihr Mann ihr über den Tod hinaus erteilt hat. Das Grundbuchamt verweigerte der Frau den Wunsch mit Verweis auf den fehlenden Erbschein. Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Mittels der ihr erteilten Vollmacht könne die Frau die Erben des Mannes nach dessen Tod wirksam vertreten. Die Vollmacht erlischt nicht dadurch, dass die Frau sowohl Bevollmächtigte als auch Erbin ist.

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