LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Franz H.:„Wir haben uns bereits im Jahr 1972 in einem notarielles Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass Nacherben unsere künftigen gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen sein sollen. Wir haben aber nur eine im Jahr 1978 geborene gemeinsame Tochter. Ist es nötig, dass wir das noch genau schriftlich festhalten?“

Muss die Tochter ins Testament?

Grundsätzlich gilt, dass Erbe nur werden kann, wer zur Zeit des Erbfalls lebt oder vor dem Erbfall bereits gezeugt war. Das Gesetz eröffnet aber dem Erblasser die Möglichkeit, in seinem Testament oder Erbvertrag eine noch gar nicht gezeugte Person als Erben zu benennen. Für diesen Fall sieht das Gesetz weiter vor, dass im Zweifel anzunehmen ist, dass diese Person, so sie auf die Welt kommt, als Nacherbe erbt. Der Erblasser kann, so er eine solche Erbeinsetzung einer noch nicht gezeugten Person vornimmt, in seinem Testament bestimmen, wer Vorerbe werden soll. Unterlässt der Erblasser eine solche Bestimmung, werden der oder die gesetzlichen Erben mit dem Ableben des Erblassers seine Vorerben. Mit der Geburt des zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugten Kindes tritt dann aber der Nacherbfall ein und die Vorerben haben den Nachlass an das Kind herauszugeben. Auch Sie und Ihre Frau haben im Jahr 1972 Ihre künftigen gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt und zwar ausdrücklich zum Nacherben und als Nacherbfall den Tod des überlebenden Ehegatten bestimmt. Auslegungsschwierigkeiten gibt es hier nicht, da Ihre Tochter im Jahr 1978 geboren wurde und keine weiteren gemeinsamen Kinder mehr zu erwarten sind. Insgesamt stellt sich aber die Frage, ob dieses Ergebnis, dass der überlebende Ehegatte als Vorerbe und die Tochter als Nacherbin gilt, immer noch gewünscht ist. Denn der überlebende Ehegatte ist als Vorerbe erheblichen Beschränkungen ausgesetzt, insbesondere darf er keine Schenkungen aus dem Nachlass vornehmen und er kann nicht endgültig wirksam Immobiliengeschäfte tätigen; hier kommt es auf die Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments an, ob der überlebende Ehegatte als Vorerbe befreit wurde von den Beschränkungen. Wenn nicht, dann könnte es vielleicht sinnvoll sein, eine andere Testamentsgestaltung zu überlegen, mit der der überlebende Ehegatte eine stärkere Stellung erhält.

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