Immer öfter bieten Reiseveranstalter neben dem Paket aus Flug und Hotel auch eine Zugverbindung zum Flughafen an. Was für Reisende praktisch klingt, kann aber rechtlich für Ärger sorgen. Darauf weist das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) hin. Denn nicht immer fallen diese sogenannten „Rail and Fly“-Angebote unter das Pauschalreiserecht. Normalerweise haften die Anbieter von Pauschalreisen für den Ausfall von Leistungen, wie zum Beispiel dem Flug. Damit das auch für die Zugreise zum Flughafen gilt, muss diese aber explizit Teil der Buchung und kein Zusatzangebot sein, so das Europäische Verbraucherzentrum. Das ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2021 etwa der Fall, wenn für die Zugtickets kein eigener Preis aufgeführt ist (Az.: X ZR 29/20).
DPA