LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Erich D.: „Ein wesentlicher Erbteil ist ein Wertpapierdepot, darin befinden sich etwa zehn Titel an Aktien, ETFs und Anleihen. Welcher Wert wird im Erbfall angesetzt, der Kurswert oder der Wert der sich aus dem Verkauf aller Papiere ergäbe? Zu welchem Stichtag wäre der Wert zu ermitteln?“

Wie werden die Aktien bewertet?

Die Wertermittlung im Falle von Erbschaften richtet sich regelmäßig nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Der Stichtag für die Bewertung ist regelmäßig der Tag der Erbschaft, mit anderen Worten der Todestag des Erblassers. Ausnahmen existieren z.um Beispiel für Pflichtteilsansprüche.

Die Bewertung von Wertpapieren im Falle einer Erbschaft ist in § 11 Absatz 1 BewG geregelt. Die Norm sieht vor, dass Wertpapiere, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt oder zum Freiverkehr zugelassen sind, mit dem niedrigsten notierten Kurs an dem Stichtag angesetzt werden. Wenn eine Notierung am Stichtag nicht vorhanden sein sollte, ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag notierte Kurs maßgebend. Ausnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur möglich, wenn der amtlich festgestellte Kurs nicht der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht, d. h. eine Streichung des festgestellten Kurses hätte erreicht werden können. Andere Einwendungen, die nicht die Geschäftslage betreffen, sind nach der Rechtsprechung ausgeschlossen. Ob die in der Erbmasse vorhandenen Wertpapiere die Voraussetzungen für die Anwendung der Norm erfüllen, müsste konkret geprüft werden.

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