Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, erleidet unter Umständen auch mal Verluste – zum Beispiel bei Aktienverkäufen, wenn der Kurs in der Zwischenzeit gesunken ist. Gewinne und Verluste lassen sich innerhalb gewisser Grenzen miteinander verrechnen. Doch nicht alle dieser Grenzen halten der Bewertung der Finanzämter stand. Der Bund der Steuerzahler rät Betroffenen daher, grundsätzlich Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen, bei denen die Verlustverrechnung nicht anerkannt wurde. Eine der Einschränkungen: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnet werden – also etwa verlustbringende Aktienverkäufe nicht mit Einkünften aus Rente oder Arbeitslohn, was die Steuerlast senken könnte. Stattdessen können die Verluste nur bei Gewinnen aus Kapitaleinkünften entweder im selben Jahr oder in den Folgejahren in Abzug gebracht werden. Zu dieser Regelung hatte bereits der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Bedenken geäußert (Az.: VIII R 11/18), das Bundesverfassungsgericht muss sich dazu noch äußern.
DPA