Wann Kinder zahlen müssen

von Redaktion

Bewohner von Pflegeheimen zahlen im bundesweiten Durchschnitt 2871 Euro pro Monat aus eigener Tasche. Das sind 564 Euro mehr alsein Jahr zuvor. © Marijan Murat

Im Heim gepflegt zu werden – das wird für Pflegebedürftige immer teurer. Im Bundesdurchschnitt müssen Bewohner mittlerweile 2871 Euro pro Monat aus eigener Tasche zahlen, zeigt eine Auswertung des Verbands der Ersatzkassen. In Bayern betrug der Eigenanteil zum 1. Juli für das erste Heimjahr 2814 Euro pro Monat – ein Anstieg um 564 Euro mehr als gegenüber dem Vorjahr. Ab dem vierten Heimjahr kostet der Pflegeplatz im Freistaat im Schnitt 1735 Euro pro Monat, 120 Euro mehr als noch zum Juli 2023.

Ab welchem Einkommen müssen Kinder Unterhalt für ihre Eltern zahlen?

Seit dem 1. Januar 2020 gilt: Kinder müssen ihren Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100 000 Euro Unterhalt zahlen. Dabei gilt ausschließlich das eigene Einkommen, nicht das Gesamteinkommen, das man mit seinem Ehepartner hat.

Was gehört alles zum Jahresbruttoeinkommen?

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass zum Jahresbruttoeinkommen unter Umständen mehr zählen kann als nur das Arbeitseinkommen. Einkünfte wie Geld aus Vermietung oder Verpachtung können ebenfalls dazu gehören. Steuerliche Abzüge oder Kinderfreibeträge werden laut den Verbraucherschützern dabei nicht berücksichtigt.

Aus welchen Kosten setzt sich die Eigenbeteiligung zur Pflege zusammen?

Die von den Pflegebedürftigen zu tragende Eigenbeteiligung setzt sich aus drei Komponenten zusammen: den Kosten für Unterkunft und Verpflegung (im Bundesdurchschnitt 955 Euro/Monat), den Investitionskosten (490 Euro/Monat) und dem sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Dieser beinhaltet vor allem Kosten für das Pflegepersonal (im Bundesdurchschnitt 1678 Euro/Monat).

Ab wann ist eine Beitragserhöhung gültig?

Wollen Pflegeeinrichtungen das Entgelt erhöhen, müssen sie sich an gesetzliche Vorgaben halten. Nur wenn die alle erfüllt sind, ist die Erhöhung wirksam, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Es lohnt sich also, die Ankündigung genau zu prüfen. So muss das Pflegeunternehmen schriftlich mitteilen, dass es das Entgelt erhöhen möchte, um welchen Betrag und ab welchem Zeitpunkt. Zentral ist: Das Unternehmen muss diese Erhöhung begründen. Laut der Verbraucherzentrale muss es die Positionen benennen, für die sich Kostensteigerungen ergeben haben. Die alten und neuen Entgeltbestandteile müssen gegenübergestellt werden. Und: Das Unternehmen muss einen Maßstab angeben, wie die einzelnen Positionen der Kostensteigerung auf die Bewohnerinnen und Bewohner umgelegt werden. Wirksam ist so eine Mitteilung übrigens auch nur, wenn diese rechtzeitig eintrifft. Betroffene müssen sie spätestens vier Wochen vor dem Tag erhalten, zu dem sie den erhöhten Betrag zahlen sollen.

Kann man sich gegen eine Erhöhung wehren?

Wenn sie den genannten gesetzlichen Vorgaben entspricht: leider nein. Nach Auskunft der Verbraucherzentrale müssen Bewohner dann damit leben, dass die Pflege im Heim teurer wird – oder den Platz kündigen. Es gibt nämlich ein Sonderkündigungsrecht zu dem Zeitpunkt, zu dem das Pflegeheim das erhöhte Entgelt verlangt.

Was tun, wenn es finanziell nun eng wird?

Dann ist es sinnvoll, sich beraten zu lassen. Denn es gibt Unterstützungsmöglichkeiten, wie etwa das Pflegewohngeld oder die sogenannte „Hilfe zur Pflege“. Was viele zudem nicht wissen: Auch Pflegebedürftige im Heim können Anspruch auf Wohngeld haben. Beraten lassen kann man sich beim örtlichen Sozialamt, bei Pflegestützpunkten oder den Verbraucherzentralen.

Wer kann zur Unterhaltszahlung alles noch verpflichtet werden?

Das Sozialamt kann nur die Kinder zu Unterhaltszahlungen heranziehen. Enkelkinder oder andere Verwandte wie Geschwister, Cousins und Cousinen, Onkel und Tanten müssen nicht füreinander finanziell einstehen. Ehegatten sind davon aber ausgenommen. Wenn ein Ehepartner ins Pflegeheim muss und der andere weiterhin zu Hause wohnt, muss sich der zu Hause verbleibende Ehepartner an den Heimkosten beteiligen. Eine Entlastung ist nicht vorgesehen, da die Ehe als eine Partnerschaft mit besonderer gegenseitiger Einstandspflicht begründet wird.

Müssen Unterhaltspflichtige ihr Vermögen offenlegen?

Ja, müssen sie.

Gilt für den Ehepartner ein Schonbetrag?

Ja. Das Gesetz sieht ein sogenanntes Schonvermögen des Betroffenen von 10 000 Euro vor. Der gleiche Betrag steht auch dem Ehe- und Lebenspartner zu. Insgesamt bleibt somit ein Vermögen von 20 000 Euro anrechnungsfrei.

Gibt es eine Ausnahme, wann Kinder nicht für die Eltern zahlen müssen?

Wenn sich die eigenen Eltern wegen sogenannter erheblicher Verfehlungen gegen das Kind schuldig gemacht haben, besonders in Zeiten, in denen sie selbst für das Kind verantwortlich waren. In diesem Fall haben die Betroffenen seitens ihrer Kinder nur einen geringen bis gar keinen Anspruch an Unterhaltszahlungen. Zu solchen Fällen gehören zum Beispiel Misshandlungen oder grobe Vernachlässigung. Ein Kontaktabbruch ist meist nicht ausreichend.

Können Eltern auf Zahlungen verzichten?

Insofern die Eltern selbst nicht für die Heimkosten aufkommen können, steht es ihnen nicht frei, auf den Elternunterhalt der Kinder zu verzichten. Der Staat muss den Unterhalt dann einfordern. Auch Abfindungen und sonstige Vereinbarungen sind unwirksam. Ein Verzicht auf Unterhaltszahlungen ist nur dann möglich, wenn sich bei den betroffenen Eltern Rücklagen aus früheren Unterhaltszahlungen gebildet haben.

Greifen Sozialämter auch auf Schenkungen zu, die man von den Eltern in der Vergangenheit bekommen hat?

Ja. Laut der Verbraucherzentrale können Sozialämter einen Rückforderungsanspruch geltend machen, insofern der Staat der bedürftigen Person durch Sozialleistungen (etwa durch Hilfe zur Pflege im Heim) beispringt. Der Beschenkte muss das Geschenk dann zurückgeben. Das kann sogar ein verschenktes Haus oder monatliche Einzahlungen auf ein Sparkonto betreffen. Im letzten Fall sogar dann, wenn dieses Geld für die Enkelin vorgesehen war und offensichtlich dem Kapitalaufbau dient. Schenkungen in Form von kleineren Geldgeschenken wie zu Weihnachten, Heirat oder Geburt üblich sind davon allerdings ausgenommen.


MIT MATERIAL VON DPA

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