Beton statt Strand: Bei so eklatanten Mängeln im Urlaub können Pauschalreisende einen Teil des Preises zurückverlangen. Geld gibt es oft auch für weniger schwerwiegende Beeinträchtigungen. © Diagentur
Urlauber fühlen sich oft betrogen, wenn sie am Urlaubsort nicht den Standard vorfinden, den sie gebucht haben. Bei konkreten Reisemängeln – wie zum Beispiel bei Ungeziefer oder Schimmel im Hotel – kann ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung bestehen. Mögliche Ansprüche können mithilfe einer so genannten Reisemängelanzeige geltend gemacht machen.
Bei einer Reisepreisminderung wird ein Prozentsatz ermittelt, um den der bezahlte Reisepreis – entweder für einzelne Tage oder für den kompletten Aufenthalt – nachträglich reduziert werden kann. Die Höhe der Sätze ergibt sich aus der Schwere der Beeinträchtigung. Die sogenannte Frankfurter Tabelle gibt dabei Orientierung. Bei den darin aufgeführten Minderungen (siehe Tabelle) handelt es sich um Mittelwerte aus der Rechtsprechung vom Landgericht Frankfurt. Diese Tabelle ist allerdings für die Gerichte nicht bindend.
Dabei herrscht in der Rechtsprechung nicht immer Einigkeit, wann tatsächlich ein Reisemangel besteht. Denn eine Reisepreisminderung ist nicht möglich, wenn die Beeinträchtigung auf bloße Unannehmlichkeiten, landesübliche Gegebenheiten oder allgemeines Lebensrisiko zurückzuführen ist. Bei einer Pauschalreise schließt der Urlauber mit dem Reiseveranstalter einen Vertrag. Der Veranstalter verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen zu gewährleisten.
Nicht nur pauschale Urlaube an Land rechtfertigen unter Umständen eine Reisepreisminderung. Ist eine Kreuzfahrt mit Mängeln behaftet, so kann auch dafür eine Erstattung gefordert werden. Als Orientierung dient dabei die „Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten“.
Um überhaupt die Option auf eine Reisepreisminderung zu haben, muss der Mangel bereits vor Ort reklamiert werden. Das sollte schriftlich geschehen, um später einen Nachweis dafür in Händen zu haben. Dabei muss der Reiseleiter des Reiseveranstalters – beziehungsweise der Veranstalter selbst – kontaktiert werden. Die Hotelrezeption oder das Reisebüro sind nicht die richtigen Adressaten.
Ist die Reklamation angekommen, gilt es dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel einzuräumen. Verstreicht die Frist, ohne dass Abhilfe verschafft wurde, so sollten entsprechende Beweise für die Geltendmachung des Anspruchs auf Reisepreisminderung gesichert werden. Das können Fotos oder Zeugenaussagen sein.
Später dann muss der Anspruch auf Reisepreisminderung innerhalb einer Frist von zwei Jahren geltend gemacht werden. Es besteht also ausreichend Zeit. Der Reiseveranstalter darf diese Frist nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verkürzen, sie beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise.