Viele Krankenkassen zahlen ihren Versicherten Geldprämien für besonders gesundheitsbewusstes Verhalten – etwa für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio, Sportverein oder besondere Vorsorgemaßnahmen. Solche Prämien von bis zu 150 Euro haben Finanzämter bislang nicht steuerlich berücksichtigt – allerdings hat die Finanzverwaltung diese Regelung immer nur befristet für ein Jahr erlassen. Ab 2024 soll die Steuerfreiheit der Bonuszahlungen aber gesetzlich festgeschrieben werden, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Für Mitglieder einer Krankenkasse bedeute das, dass sie solche Bonuszahlungen auch weiterhin nicht in der Steuererklärung angeben müssen.
Anders sieht es bei Beitragserstattungen oder Rückzahlungen für ärztliche Aufwendungen aus. Erstattet die Krankenkasse zum Beispiel für eine augenärztliche Behandlung einen Teil der Kosten, so muss der Teil, der als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden kann, um den Erstattungsbetrag gemindert werden.