Die Regeln für Ferienjobs

von Redaktion

Zeitungen austragen ist einer der Klassiker für Schüler- und Studentenjobs. Bedarf besteht eigentlich fast immer. © Niehoff/Imago

Die Sommerferien beziehungsweise die Semesterferien stehen vor der Tür und damit auch die langersehnte Erholung für alle Schulkinder und Studierende. Viele nutzen die Gelegenheit, ihr Budget aufzubessern. Beim Ferienjob gibt es einiges zu beachten, es gelten für jede Altersgruppe andere Regelungen.

■ 13 und 14 Jahre

Mit dreizehn Jahren ist Arbeiten frühestens erlaubt, vorausgesetzt, die Erziehungsberechtigten stimmen zu. Dann dürfen die Schulkinder täglich bis zu zwei Stunden, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden und nur zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Außerdem sind nur sogenannte leichte Tätigkeiten wie Nachhilfe, Zeitungen austragen oder Gartenarbeit vom Jugendarbeitsschutzgesetz zugelassen.

■ 15 bis 17 Jahre

Auch für 15- bis 17-Jährige gelten noch gewisse Einschränkungen: Schwere körperliche oder gefährliche Arbeit und Akkordarbeit sind generell untersagt. Erlaubt ist dann eine 40 Stunden Woche mit bis zu acht Stunden pro Tag. Insgesamt dürfen Schulkinder nur vier Wochen im Jahr arbeiten. In der Regel sind Arbeitszeiten zwischen 6und 20 Uhr möglich, mit Ausnahmen. Ab sechzehn Jahren sind Arbeitszeiten unter der Woche in Gaststätten auch bis 22 Uhr und in Mehrschichtbetrieben bis 23 Uhr möglich.

■ Studierende ab 18 Jahren

Studierende ab 18 Jahren können als Werkstudenten bis zu 20 Stunden die Woche unter dem Semester arbeiten und in der vorlesungsfreien Zeit unbegrenzt. Die 20-Stunden sollte man einhalten, weil sonst die Steuer- und Abgabenvorteile wegfallen.

■ Pausenregelungen

Für unter 18-Jährige gilt ab einer Tagesarbeitszeit zwischen viereinhalb und sechs Stunden ein Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Liegt die Arbeitszeit darüber, sind es 60 Minuten.

■ Steuerfragen

Ferienjobs von Minderjährigen unterliegen grundsätzlich auch den Regeln des Lohnsteuerabzugs. Doch durch relativ hohe Frei- und Pauschbeträge sind bis zu einem Monatseinkommen von 1350 Euro in der Steuerklasse I keine Steuern fällig. Schulkinder sind automatisch als ledige Arbeitnehmende im Erstdienstverhältnis in dieser Steuerklasse I. Bei der Arbeitsstelle müssen die sogenannten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale angegeben werden: die Steuer-Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und ob es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. In dem Fall, dass doch Steuern einbehalten werden, gibt es diese normalerweise im nächsten Jahr per Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurück. Werkstudenten haben einen Steuerfreibetrag von 11 064 Euro pro Jahr.

■ Arbeitsvertrag

Der deutsche Gewerkschaftsbund rät auch bei einem Ferienjob immer zu einem Arbeitsvertrag. Hier sollten Aufgaben, Arbeitszeiten und die Entlohnung festgehalten werden. Falls diese Vorgaben nicht eingehalten werden, können sich die Schulkinder zusammen mit ihren Erziehungsberechtigten an die örtliche Gewerbeaufsicht oder an das Amt für Arbeitsschutz wenden.

■ Versicherung

Unter 18-Jährige sind während ihres Ferienjobs bei der Unfallversicherung der Arbeitsstelle mitversichert. Dieser Schutz gilt ab dem ersten Arbeitstag und auch auf den Arbeitswegen. Studierende sind beitrags- und versicherungsfrei, außer in der Rentenversicherung. Sie sind entweder über eine studentische Krankenversicherung oder eine Familienversicherung mitversichert. Von der Rentenversicherungspflicht können sich Werkstudenten anders als Minijobber allerdings nicht befreien lassen.

■ Jobbörsen

Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten für Schüler und Studierende, den passenden Ferien- beziehungsweise Werkstudentenjob zu finden. Über das Jobportal www.indeed.com können die Filter auf Ferienjob für Schüler und Studenten gesetzt werden. Die Bundesagentur für Arbeit bietet ebenfalls unter www.arbeitsagentur.de/jobsuche eine große Auswahl an Jobs an. Für Studierende könnte auch die Jobbörse der LMU München interessant sein: www.lmu.de/de/workspace-fuer-studierende/career-service/jobboerse/.

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