LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Josef H.: In meinem Fall hatte ich eine Direktversicherung im Jahr 1996 bei der Zürich-Versicherung abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber. Ich machte mich im Jahr 2000 selbstständig, die Direktversicherung wurde im selben Jahr auf mich als Versicherungsnehmer umgeschrieben, die Beiträge bezahlte ich aus meinem privaten versteuerten Einkommen. Die Versicherungsleistung wurde im Jahr 2019 ausbezahlt. Da ich bis einschließlich Dezember 2023 über der Beitragsbemessungsgrenze verdiente, wurde kein Beitrag von der Krankenkasse erhoben. Seit Januar 2024 liegt mein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, daraufhin wurden von der Krankenkasse KKH monatliche Beiträge von 60,16€ für die kommenden fünf Jahre erhoben. Die Versicherung hatte ich schon vor drei Monaten angeschrieben um mir die selbst bezahlten Beiträge und die Umschreibung bestätigen zu lassen. Ohne Erfolg. Ist die Forderung der Krankenkasse berechtigt?

Ist die Forderung berechtigt?

Ich gehe davon aus, dass Sie als Selbstständiger freiwillig krankenversichert sind. Unter dieser Annahme möchte ich Ihre Frage folgendermaßen beantworten: Als freiwillig Versicherter werden Sie nach den sogenannten Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler verbeitragt. Das heißt, grundsätzlich werden, vereinfacht gesprochen, alle Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsbemessung der Krankenversicherung herangezogen.

Die Verbeitragung der betrieblichen Altersversorgung ist in § 229 SGB V geregelt. Demnach werden Versorgungsbezüge verbeitragt. Bei Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen greift eine Ausnahme für den Teil der Leistungen, der sich daraus ergibt, dass ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden bei einem Arbeitgeber die fälligen Beiträge privat weitergezahlt und den Vertrag nach Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft als Versicherungsnehmer fortgeführt hat. Dies ist meinem Verständnis nach bei Ihnen der Fall. Allerdings: Kein Versorgungsbezug heißt nicht, dass keine Beiträge zu entrichten sind. Denn bei freiwillig Versicherten gilt gemäß § 240 Absatz 1 SGB V nach den Verfahrensgrundsätzen Selbstzahler der privat finanzierte Teil einer betrieblichen Altersvorsorge ebenfalls als beitragspflichtige Einnahme. Versicherungsunternehmen sind nach § 202 SGB V dazu verpflichtet Versorgungsbezüge an Krankenkassen zu melden. Und seit einer kürzlichen Änderung dieses Paragrafen ist im sogenannten Zahlstellenmeldeverfahren auch anzugeben, ob ein Versorgungsempfänger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Versicherungsnehmer Leistungen aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. Vor diesem Hintergrund scheint mir die Verbeitragung der Leistung aus Ihrer Direktversicherung dem Grunde nach plausibel zu sein.

Grundsätzlich gilt für freiwillig Versicherte und die Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersvorsorge: Der Auszahlungsbetrag wird auf 120 Monate verteilt und der Versorgungsempfänger zahlt zehn Jahre lang den vollen Krankenkassenbeitrag für den jeweiligen Monat. Die von Ihnen angegebenen Werte (Auszahlung 2019, ab Januar 2024 für weitere fünf Jahre), d. h. ein Zeitraum von zehn Jahren (2019 bis 2029), decken sich mit der Anwendung dieses Verfahrens. Ob die Forderung Ihrer Krankenkasse jedoch auch der Höhe nach gerechtfertigt ist, kann ich Ihnen an dieser Stelle mangels Informationen nicht mitteilen. In jedem Falle sollten Sie diesbezüglich und zwecks Aufschlüsselung der Verbeitragung noch einmal sowohl bei Ihrer Versicherung als auch bei Ihrer Krankenkasse nachhaken.

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