Wer Teilrente beziehen will, sollte sich bei der Rentenversicherung ausrechnen lassen, ob sich das lohnt. Sie bietet unter 0800 1000 480 15 ein kostenfreies Servicetelefon, Videosprechstunden und Beratungen vor Ort an. © Benjamin Nolte/dpa
Schon mit 63 Jahren in Rente, aber Angst vor hohen Abschlägen? Dann könnte die Teilrente eine Möglichkeit sein. Denn sie ermöglicht einerseits den Rentenbezug, lässt andererseits aber die Möglichkeit, weiter Rentenpunkte zu sammeln. Nicht zuletzt dadurch fallen die Abschläge weniger ins Gewicht. Wir erklären, wie die Teilrente funktioniert.
Für wen kommt die Teilrente infrage?
Grundsätzlich für alle, die ein Recht auf Altersrente haben. Voraussetzung ist die Vollendung des 63. Lebensjahres. Das ist typischerweise auch der Zeitpunkt, an dem Interessierte eine vorgezogene Altersrente beantragen. Schwerbehinderte ab dem Jahrgang 1964 können die Teilrente schon mit vollendetem 62. Lebensjahr bekommen, wie Rentenberater und Fachbuchautor Thomas Gasch sagt. Sinnvoll sei die Teilrente vor allem für Menschen, die noch im Beruf bleiben wollen oder ab dem Regelalter Angehörige pflegen.
Was bedeutet Teilrente überhaupt?
Wer vorzeitig Rente beziehen will, muss sich den Betrag, der ihm Monat für Monat zusteht, nicht komplett auszahlen lassen. Man kann sich auch nur einen Teil davon auszahlen lassen – daher der Name Teilrente. Der Auszahlbetrag muss zwischen 10 und 99,99 Prozent der vollen Rentenhöhe betragen. Innerhalb dieser Grenzen haben Teilrentner die freie Wahl, wie viel Ihnen die Rentenkasse monatlich überweisen soll. Angenommen, Ihnen stehen 1000 Euro Vollrente zu, dann können Sie sich zum Beispiel für eine 50-prozentige Auszahlung entscheiden. Das wären 500 Euro.
Und was passiert mit dem Rest?
Der Anteil, auf den man vorerst verzichtet, geht nicht verloren. Er wird später dann auf Wunsch mit Erreichen des Rentenregelalters ausgezahlt – zum Beispiel mit 67. Von der Teil- auf die Vollrente umzustellen, geht laut Gasch aber sowohl zu einem früheren als auch zu einem späteren Zeitpunkt. Das schafft Flexibilität. Wird der zurückgestellte Anteil ab Erreichen der Regelaltersgrenze mit ausgezahlt, hat das den Vorteil, dass dieser Anteil von den Abschlägen verschont bleibt. Das sind immerhin 0,3 Prozent für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns. Bei der Teilrente fallen die Abschläge jedoch nur für den Betrag an, den man vorzeitig in Anspruch nimmt. Auf den zurückgestellten Betrag werden die Abschläge nicht fällig, wenn diese erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt werden. „Über die Dosierung der Anteile kann man die Abschlagsbeträge und damit sein Einkommen individuell gestalten“, sagt Thomas Gasch. Wer den zurückgestellten Anteil mit Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nicht sofort abruft, kann seinen Rentenanspruch sogar noch aufbessern. Denn mit jedem Monat, der anschließend verstreicht, erhalten Ruheständler einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf den nicht abgerufenen Rentenanteil.
Muss man aufhören zu arbeiten?
Nein. Seit 1. Januar 2023 können Rentner unbegrenzt hinzuverdienen. Das bedeutet, man kann weiterarbeiten und sowohl Gehalt als auch Rente beziehen. Wer im Job versicherungspflichtig bleibt, erwirbt über den Hinzuverdienst außerdem zusätzliche Rentenansprüche. Die könnten den Verlust teilweise wettmachen, der aus den Abschlägen auf den Rentenanteil resultiert, der bereits ausgezahlt wird. Wie stark sich dieser Effekt des Hinzuverdienstes positiv auf die Höhe der Vollrente auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Gasch empfiehlt deshalb, sich bei der Rentenversicherung beraten zu lassen. Wichtig: Teilrentner zahlen bei sozialversicherungspflichtigem Hinzuverdienst auch in die Kranken- und Pflegeversicherung ein. Damit steht ihnen weiterhin Krankengeld zu. Das bekommen Rentner sonst nicht. Wer aber in seiner bisherigen Firma weiterarbeiten will, sollte mit dem Arbeitgeber klären, ob das möglich ist und ob dieser das Modell Teilrente mitträgt.
Ist die Teilrente bei Pflege von Angehörigen gut?
Wer Angehörige pflegt, die mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind, kann dadurch in vielen Fällen weitere Rentenansprüche erwerben. Allerdings gilt das nicht für pflegende Ruheständler, die bereits das reguläre Rentenalter erreicht haben und die volle Rente beziehen. Für sie besteht Rentenberater Gasch zufolge Versicherungsfreiheit, weshalb sich ihre Rentenansprüche nicht mehr erhöhen. Mit einem Wechsel in die Teilrente ändert sich das. „Die Pflegeperson wird wieder versicherungspflichtig. Sie erwirbt neue Rentenansprüche“, sagt Gasch. Der Kniff funktioniert sogar, wenn Ruheständler sich 99,99 Prozent ihrer Rente auszahlen lassen. Der Verzicht auf die restlichen 0,01 Prozent bis zur Vollrente dürfte in der Regel nicht ins Gewicht fallen, der steigende Rentenanspruch zahlt sich in der Regel aber aus. Die Rückkehr in die Vollrente, etwa wenn der Partner ins Pflegeheim muss, ist jederzeit möglich.
Was ist steuerlich zu beachten?
Grundsätzlich sind Voll- wie Teilrente zu versteuern. Es gilt jeweils der Rentenfreibetrag des Jahres, in dem das Altersruhegeld erstmals bezogen wird. 2024 liegt der steuerfreie Anteil damit bei 17 Prozent. Er schmilzt in den kommenden Jahren um jeweils 0,5 Prozent. „Wer sich für Teilrente entscheidet, sichert sich den im Jahr des Renteneintritts errechneten Freibetrag bis zum Lebensende“, sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Potenzielle Teilrentner müssten ausrechnen, ob diese Steueroptimierung die Abzüge aufwiegt, die sie bei vorgezogener Rente in Kauf nehmen. Auch der etwaige Hinzuverdienst muss versteuert werden. Außerdem ist eine Steuererklärung zu machen. Darin könnten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden, zum Beispiel die Sozialversicherungsbeiträge für den Hinzuverdienst, erklärt Bauer. Der Steuersatz hängt vom Gesamteinkommen ab. Mit Teilrente und Hinzuverdienst kann die Bemessungsgrundlage steigen.
Über welche Fallstricke kann man stolpern?
Die Teilrente kann sich auf einkommensabhängige Sozialleistungen auswirken. Das sollten Interessierte in ihre Überlegungen einbeziehen, rät Thomas Gasch. Im Einzelfall könne sich die Teilrente auch nachteilig auf die Zahlung einer Betriebsrente auswirken, heißt es auf einer Informationsseite der Deutschen Rentenversicherung (siehe Infobox). Der Rat lautet daher: Unbedingt eine verbindliche Rechtsauskunft beim Träger der Betriebsrente einholen, bevor man sich für die Teilrente entscheidet.
Wie beantragt man die Teilrente?
Dafür ist Thomas Gasch zufolge zunächst ein vollständiger Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung einzureichen. Ist dieser bewilligt, genügt dann ein formloser Antrag auf Teilrente. Der Wechsel zurück in die Vollrente funktioniert übrigens auf demselben Weg. Eine Bindungsfrist gibt es nicht, ein Wechsel kann Monat für Monat neu erfolgen.