RECHT

Fahrtenbuch für Verkehrssünder

von Redaktion

Wer als Autohalter nach einem Verkehrsverstoß, der mit seinem Fahrzeug begangen wurde, nicht bei der Ermittlung des Fahrers hilft, kann im Einzelfall um ein Bußgeld herumkommen. So ein Verhalten kann aber dazu führen, dass der Halter künftig ein Fahrtenbuch führen muss. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 8 B 157/23) des Oberverwaltungsgerichts Münster, auf die der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. Im konkreten Fall ging es um einen Tempoverstoß, bei dem die erlaubte Geschwindigkeit erheblich überschritten wurde. Daraufhin wurde dem Halter des Autos ein Anhörungsbogen zugeschickt. Auf diesen hin beantragte der Anwalt des Mannes eine Akteneinsicht, gab anschließend aber keine Stellungnahme ab. Die zuständige Behörde hatte aber keine weiteren Hinweise und konnte auch deswegen nicht innerhalb der entsprechenden Verjährungsfrist herausfinden, wer tatsächlich am Steuer gesessen hatte. Daraufhin wurde dem Mann das sofortige Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt. Dagegen ging er juristisch vor – ohne Erfolg.

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