Die Rechtslage im Freibad

von Redaktion

Kleine Kinder sollten in Begleitung ihrer Eltern ins Schwimmbad gehen: Ansonsten haften die Eltern bei einem Unfall unter Umständen wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. © Panthermedia

Beim Besuch des örtlichen Freibades kommt es immer wieder zu Konflikten. Wir erklären, was erlaubt ist und was nicht – und wer im Zweifel das letzte Wort hat.

■ Mindestalter

Es gibt kein gesetzliches Mindestalter, ab dem Kinder das Freibad allein besuchen dürfen. Es kommt vielmehr auf die Reife und das Können des Kindes und die Aufsichtspflicht der Eltern an. Natürlich sollte das Kind die Baderegeln kennen und umsetzen. Schwimmabzeichen geben einen Hinweis auf das Können des Kindes. Das sollte aber nicht das alleinige Kriterium sein, um dem Nachwuchs „freies Geleit“ für die Badeanstalt zu geben.

Werden Kinder zu früh allein zum Badevergnügen gelassen, so haften die Eltern bei einem Unfall unter Umständen wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. Bis zu einem gewissen Alter wird den Eltern die Entscheidung aber auch oft abgenommen. Nahezu alle Freibäder (und Schwimmhallen) haben in ihren Benutzungsordnungen festgelegt, dass Kinder bis zu einem bestimmten Alter nur in Begleitung einer Aufsichtsperson baden gehen dürfen.

■ Hausordnung

Die Hausordnung des Bades sollte gelesen und befolgt werden. Nicht überall ist es zum Beispiel erlaubt, auf der Liegewiese ein privates Picknick zu veranstalten. Hinweisschilder sind zu beachten. Sollte es keine Hinweisschilder geben, so gilt das Wort des Schwimmmeisters, der stellvertretend für den Betreiber das Hausrecht durchsetzen darf. Die Nutzungsordnung gilt ebenfalls für Musik am Beckenrand. Auch hier kann der Betreiber grundsätzlich Lautsprecher auf seinem Grundstück verbieten oder die Lautstärke einschränken.

■ Unfälle

Im Freibad laufen viele Besucher barfuß, sodass es immer wieder kleinere (und größere) Verletzungen geben kann – insbesondere durch Glasscherben. Der Badbetreiber hat die Pflicht, die Bereiche regelmäßig zu kontrollieren und von Müll und Scherben zu befreien. Kommt er dieser Pflicht nach, so ist er für eine übersehene Glasscherbe nicht in die Haftung zu nehmen.

Bei einem Badeunfall kommt es auf die Aufsichtspflicht des Schwimmmeisters an. Dieser hat nicht die Pflicht, jede abstrakte Gefahr am und im Becken zu erkennen und vorbeugend abzuwenden. Er muss aber den Badebetrieb beobachten und dabei insbesondere die Becken und den Bereich der Sprungtürme im Blick haben. Verletzt er diese Pflicht, so kann er bei einem Unfall in Anspruch genommen werden, wenn er durch Erfüllung der Pflicht hätte vermieden werden können.

■ Zigaretten

Beim Thema Rauchen scheiden sich in allen Lebensbereichen die Geister – so auch im Freibad. Ob auf der Liegewiese geraucht werden darf, entscheidet der Betreiber des Bades. Ein gesetzliches Rauchverbot gibt es für Freibäder nicht. Viele Bäder untersagen aber das Rauchen rund um den Nichtschwimmerbereich und den Spielanlagen für Kinder. In manchen Badeanstalten gibt es speziell ausgewiesene Raucherecken oder getrennte Liegebereiche für Raucher.

■ Diebstahl

Wertsachen sollten besser zu Hause bleiben. Das Portemonnaie und das Handy sind aber im Grunde immer dabei. Wird etwas auf der Liegewiese gestohlen, so haftet der Betreiber des Bades nicht. Er ist nicht verpflichtet, auf die Gefahr eines Diebstahls hinzuweisen. Auch eine Versicherung hilft nicht wirklich. Die infrage kommende Hausratversicherung zahlt nur bei Raub, räuberischer Erpressung und Einbruchdiebstahl. Darauf macht der Bund der Versicherten aufmerksam.

Lassen Badegäste Wertsachen unbeaufsichtigt auf der Liegewiese oder an einem anderen Ort im Freibad liegen, und werden die gestohlen, so handelt es sich um einen „einfachen Diebstahl“, der meist nicht entschädigt wird. Auch Badende, die ihre Wertsachen in einem Spind einschließen, der im Freien steht, gehen leer aus.

Werden die Wertsachen jedoch in einem Spind eingeschlossen, der sich in einem Gebäude des Schwimmbads befindet, so stehen die Chancen besser. Wird er Spind aufgebrochen, so handelt es sich um einen Einbruchdiebstahl, der von der Hausrat gedeckt ist. Eine räuberische Erpressung liegt vor, wenn Badegäste unter Androhung von Gewalt zur Herausgabe ihrer Wertsachen gedrängt werden. Die Hausratversicherung würde dann den Verlust zum Neuwert erstatten.

■ Oben ohne baden

Ob es im Freibad (oder Hallenbad) erlaubt ist, als Frau oben ohne baden zu gehen, kann nicht endgültig beantwortet werden. Während Männer selbstverständlich mit nackter Brust baden gehen dürfen, müssen sich Frauen in der Regel mit einem Bikini oder Badeanzug obenrum bedecken. So war lange Zeit die Regelung in Schwimmbädern. Doch es gibt Veränderungen: Wie sich im Frei- oder Hallenbad zu kleiden ist, legt die Hausordnung des Betreibers fest. Meist ist dort jedoch nur von Badekleidung die Rede. Wie diese genau für welches Geschlecht aussieht, ist in der Regel nicht festgelegt.

Und dennoch kam es in der Vergangenheit häufiger zu Vorfällen, bei denen Frauen oder nicht-binäre Personen aus einem Schwimmbad geworfen und mit Hausverbot versehen wurden, weil sie oben ohne baden gingen. Das Thema erhitzte die Gemüter und sorgte für Neuregelungen. So haben bereits einige Schwimmbäder ihre Hausordnungen angepasst. Fakt ist: Es wird nicht gegen das das Gesetz verstoßen, wenn man oben ohne baden geht. Der Betreiber kann jedoch von seinem Hausrecht gebraucht machen und darum bitten, sich zu bedecken. Das gelte jedenfalls, solange nicht gegen das Antidiskriminierungsgesetz verstoßen wird.

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