Steuererklärung kann Grundrente erhöhen

von Redaktion

Um das für die Berechnung der Grundrente herangezogene Einkommen zu drücken, kann eine freiwillige Steuererklärung sehr vorteilhaft sein. © Fernando Gutierrez-Juarez

Mit der Rentenerhöhung um 4,57 Prozent steigt auch die Grundrente. Durch die Anhebung des Rentenwerts auf 39,32 Euro wird sich auch die Grundrente künftig erhöhen. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin. Bei 21 Millionen Altersrentnern gibt es in Deutschland aktuell 1,1 Millionen Bezieher der Grundrente. Die Grundrente ist nicht mit Grundsicherung zu verwechseln. Während die Grundsicherung als auch das Wohngeld eine zu beantragende Sozialhilfeleistung sind, wenn die Rente nicht für den Lebensunterhalt ausreicht, ist die Grundrente eine Aufstockung der gesetzlichen Rente, wenn die Rente unterdurchschnittlich ausfällt. Sie wird bei Berechtigung laut Lohnsteuerhilfe mit dieser gemeinsam ausbezahlt und beträgt im Januar 2024 durchschnittlich 86 Euro monatlich.

■ Voraussetzungen

Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Grundrente vorliegen, wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu Rentenbeginn vorgenommen. Entscheidend ist dabei, wie viele Jahre man sozialversichert gearbeitet hat und wie hoch der Verdienst war. Die volle Grundrente gibt es nach 35 Jahren in der Rentenversicherung, eine abgestufte nach 33 Jahren. Es zählen die Jahre der Beitragszahlungen, anerkannte Pflege- und Kindererziehungszeiten sowie Krankheits- und Rehabilitationszeiten. Des Weiteren darf der Verdienst für die anzurechnenden Jahre nicht unter 30 Prozent des Durchschnittslohns liegen und ist auf 80 Prozent des Durchschnitts gedeckelt.

■ Berechnung

Maßgebend hängt die Höhe des Grundrentenzuschlags vom zu versteuernden Einkommen in der Rente ab. Die Höhe der Grundrente berechnet die DRV jeweils zu Jahresbeginn neu. Die Rentenerhöhung 2024 wird also erst im Januar 2025 berücksichtigt. Dafür wird das zu versteuernde Einkommen des vorletzten oder vorvorletzten Jahres vom Finanzamt mittels elektronischem Datenaustausch herangezogen. Für die Grundrente ab 1. Januar 2024 werden die Steuererklärungen der Jahre 2021 oder 2020 verwendet.

■ Steuererklärung

Wurden für diese Jahre keine Steuererklärungen gemacht, werden von der DRV stattdessen die Daten verwendet, die ihr vorliegen. Dies sind die Renten- und Versorgungsbezüge, die sie selbst ausbezahlt. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden dem Einkommen angerechnet. Davon abgezogen werden der steuerfrei gestellte Rententeil, Freibeträge für betriebliche Renten und Riesterrenten sowie die Werbungskostenpauschale von 102 Euro und der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro. Mehr wird steuerlich nicht berücksichtigt, wenn keine Steuererklärung vorliegt. Jedoch können Rentner teilweise eine höhere Grundrente erzielen, wenn sie selbst aktiv werden.

Viele Bezieher einer Grundrente zahlen jedoch keine Steuern in der Rente und sind von einer Steuererklärung befreit. Wer aber steuerlich absetzbare Ausgaben hatte, kann durch die Abgabe einer Steuererklärung das zugrundeliegende Einkommen bei der Rentenversicherung reduzieren.. Ansetzbar sind Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, private Versicherungen, wie Kfz-Haftpflicht und Zusatzkrankenversicherung. Auch Krankheitskosten, etwa Zahnersatz oder die Kosten eines Pflegeheims abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung senken das zu versteuernde Einkommen. Nicht zu vergessen sind Werbungskosten, wie eine Renten- oder Steuerberatung, gegebenenfalls Freibeträge für Kinder, Handwerkerkosten, Spenden oder die Kirchensteuer.

Wer seine Steuererklärung freiwillig einreicht, hat dafür vier Jahre rückwirkend Zeit. Am 31. Dezember 2024 läuft somit die Frist für das Jahr 2020 ab. Steuererklärungen für die Jahre 2020, 2021, 2022 sind also noch möglich.

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