Trachtenvereine sind im ganzen Oberland sehr verbreitet. Aber auch mit anderen Interessen findet man in Vereinen Gleichgesinnte. © mzv Archiv
Wer gerne Sport treibt, bastelt oder Traditionen pflegt, findet Gleichgesinnte in Vereinen. Doch Verein ist nicht gleich Verein: Ob dort Engagierte steuerliche oder sonstige Vorteile genießen, hängt davon ab, um welche Art von Verein es sich handelt. Auch über die Haftungsregelungen, etwa bei Unfällen, sollten Vereinsmitglieder Bescheid wissen.
Der Verein
Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Unter einem Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen zu verstehen, die einen bestimmten Zweck verfolgen. Dabei tritt der Verein als Einheit auf und wird durch seinen Vorstand vertreten. Auch ohne festgelegte Definition ist das Vereinsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es wird zwischen vier Vereinsarten unterschieden:
Wirtschaftlicher Verein
Ist der Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so wird der „wirtschaftliche Verein“ durch staatliche Verleihung rechtsfähig. Diese Rechtsfähigkeit kann entzogen werden, wenn der Verein einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
Nicht eingetragener Verein
Die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Verein schnell aktiv werden soll oder muss. Nach der Rechtsprechung sind mittlerweile einige Gesetze den eingetragenen Verein betreffend auch auf den nicht eingetragenen Verein anwendbar. Allerdings haften Mitglieder gegebenenfalls mit ihrem Vermögen persönlich.
Gemeinnütziger Verein
Ein gemeinnütziger Verein verfolgt das Ziel, das Wohl der Gemeinschaft zu fördern. Ein solcher Verein kann von Steuererleichterungen profitieren. Gefördert werden unter anderem der Tier- und Naturschutz, die Kunst, der Sport oder die Heimatpflege. Eine Gemeinnützigkeit wird verneint, wenn der Personenkreis, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist.
Eingetragener Verein(e. V.) – Der „e.V.“ dient nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und wird durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts rechtsfähig. Ein eingetragener Verein wird auch „nicht wirtschaftlicher Verein“ genannt.
Die Gründung
Wer einen rechtsfähigen oder eingetragenen Verein (die wohl üblichste Form) gründen möchte, der braucht zunächst mindestens sieben Gründungsmitglieder. Gründungsvoraussetzung ist die Gründungsversammlung, bei der die Vereinssatzung beschlossen wird. Dabei ist auch ein Vorstand zu bilden. Es gibt Mindestvoraussetzungen: So muss die Satzung den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. Auch kann der Name des Vereins im Rahmen der Gründung beschlossen werden. Ablauf und Inhalt der Gründungsversammlung müssen in einem Protokoll festgehalten werden. Im Anschluss wird der Verein ins Vereinsregister eingetragen, sofern es sich nicht um einen überwiegend wirtschaftlich tätigen Verein handelt. Auch ein Vereinskonto ist zu eröffnen.
Der Vorstand
Ein Verein besteht aus zwei Organen: Aus der Mitgliederversammlung und dem Vorstand. Der Vorstand fungiert als gesetzlicher Vertreter des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Gebildet wird der Vorstand wiederum durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden, sofern die Vereinssatzung das nicht einschränkt. So kann in der Satzung zum Beispiel vorgesehen sein, dass nur dann widerrufen werden darf, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie zum Beispiel eine grobe Pflichtverletzung.
Die Mitglieder
Ein Verein muss über eine Mitgliederversammlung verfügen, die regelmäßig einberufen wird. Die Mitgliederversammlung dient der demokratischen Entscheidungsfindung, indem Vereins- mitglieder aktiv mitgestalten. Durch die Mitgliederversammlung wird der Vorstand bestellt und überwacht sowie die Vereinssatzung beschlossen. Die Entscheidungen werden nach der Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder getroffen.
Die Haftung
Die Haftung von Organmitgliedern ist davon abhängig, ob und in welcher Höhe die Tätigkeit vergütet wird. Bei einer Vergütung von bis zu 840 Euro im Jahr haften Mitglieder nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit im Rahmen ihrer Tätigkeit.
Rechte und Pflichten
Die Mitglieder erhalten durch die Mitgliedschaft im Verein höchstpersönliche, nicht übertragbare Rechte. Dazu gehören insbesondere: Die Möglichkeit jederzeitiger Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, die Ausübung des Stimmrechts und aktive Mitgestaltung sowie Einflussnahme auf die Vereinssatzung. Auch die jeweiligen Vereinsleistungen darf jedes Mitglied in Anspruch nehmen. Die Pflichten aus der Mitglied- schaft sind überschaubar. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass der Mitgliedsbeitrag bezahlt wird. Manchmal werden auch Teilnahmen an bestimmten Veranstaltungen vorgeschrieben. Die Satzung kann auch festlegen, dass Vereinsmitglieder eine bestimmte Stundenzahl pro Monat für den Verein verwenden müssen.
Soll ein Mitglied ausgeschlossen werden, etwa weil es die Satzung nicht beachtet oder sich vereinsschädigend verhält, muss das von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Steuer
Die steuerliche Ehrenamtspauschale von 720 Euro im Jahr steht jedem zu, der nebenberuflich und ehrenamtlich im ideellen Bereich tätig ist, also auch in der Vereinsarbeit. Begünstigt werden dadurch zum Beispiel Vereinsvorsitzende.
Mitgliedsbeiträge sind nur dann als Sonderausgaben von der Steuer absetzbar, wenn es sich um einen steuerbegünstigten, gemeinnützigen Verein handelt. Mitgliedsbeiträge für Vereine, die vor allem der Freizeitgestaltung dienen, beispielsweise Sportvereine, Heimatvereine oder Faschingsvereine, sind nicht absetzbar.