Krankengeld kommt ins Spiel, wenn gesetzlich versicherte Beschäftigte für längere Zeit bei der Arbeit ausfallen. Die zuständige Krankenkasse zahlt die Leistung für Arbeitnehmer in der Regel, sobald nach sechs Wochen die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, maximal aber 90 Prozent des Nettogehalts. Geht es um die Berechnung der Höhe des Krankengelds, kann es bei Details mitunter Streit geben. Unregelmäßige Einmalzahlungen müssen einem Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart (AZ: L 5 KR 3231/21) zufolge bei der Berechnung aber nicht berücksichtigt werden. Wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) erläutert, fließen nur regelmäßige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld in die Berechnung mit ein.
Der Kläger war der Auffassung, dass diverse Einmalzahlungen, die er in den letzten drei Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhalten hatte, für die Berechnung relevant seien und das Krankengeld höher ausfallen müsste. Das Gericht sah das anders. Wegen außergewöhnlicher Umstände gewährte Vergütungen würden außer Betracht bleiben, soweit die Zahlung nicht regelmäßig erfolgt.