Hauptmieter darf kündigen

von Redaktion

Der Eigentümer einer vermieteten Wohnung kann seinen Mietern kündigen, wenn er selbst Bedarf an dem Wohnraum hat – etwa weil er oder Familienangehörige dort einziehen wollen. Diesen als Eigenbedarf bezeichneten Kündigungsgrund dürften viele Menschen kennen. Gleiches gilt aber auch für Hauptmieter gegenüber ihren Untermietern. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (Az.: 211 C 33/23) weist die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ hin.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann eine von ihm gemietete Wohnung an einen Bekannten und dessen Partnerin untervermietet. Dieses Untermietverhältnis kündigte der Hauptmieter mehrfach, weil dessen Bruder mit Familie aus dem Iran nach Deutschland gekommen war und eine Bleibe benötigte. Trotzdem weigerten sich die Untermieter auszuziehen. Der Hauptmieter strengte daraufhin eine Räumungsklage an – mit Erfolg. Zumindest die zuletzt durch einen Anwalt aufgesetzte Eigenbedarfskündigung genügte in Form und Frist den Vorschriften, weshalb die Richter keinen Makel feststellen konnten. Auch die vorgeschobenen Härtefallgründe der Untermieter auf die nicht substanziell belegte, angespannte Wohnungslage in Berlin genügte den Richtern nicht, um die Eigenbedarfskündigung und die einhergehende Räumung abzuwenden.

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