Eheleute haben automatisch Verfügungsrechte. Die sind aber zeitlich begrenzt – und nehmen den Angehörigen schwierige Entscheidungen nicht ab. © IMAGO
Wenn ich nicht mehr in der Lage bin, selbst über medizinische Maßnahmen zu entscheiden: Möchte ich künstlich beatmet werden? Künstlich ernährt? Möchte ich dann zu Hause sterben oder im Krankenhaus oder Hospiz?
All diese Fragen lassen sich in einer Patientenverfügung regeln. Das ist wichtig, damit Ärztinnen und Ärzte im Fall der Fälle wissen, welche Behandlungen man sich wünscht – oder eben nicht. Doch so eine Patientenverfügung aufzusetzen, fällt alles andere als leicht, niemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Lebensende. Wo fängt man an, wo gibt es Hilfe, was muss man noch wissen? Ein Überblick:
■ Tipp 1: Vordrucke nutzen
Was die Angst vor dem weißen Blatt abbauen kann, sind Vordrucke oder Textbausteine. Daraus kann die Patientenverfügung dem eigenen Willen entsprechend zusammengesetzt werden. Und sie haben der Zeitschrift „Finanztest“ zufolge noch einen weiteren Vorteil: Sie schaffen mehr Rechtssicherheit (Ausgabe 9/2024). Denn Formulierungen von medizinischen Laien können ungenau sein. Hilfen für die Patientenverfügung gibt es viele, etwa vom Bundesministerium für Justiz. Auch viele Hausärztinnen- und -ärzte stellen entsprechende Vordrucke und Textbausteine zur Verfügung. Gut zu wissen: Datum und Unterschrift reichen aus, damit eine Patientenverfügung gültig ist. Ein Notar ist nicht notwendig, so „Finanztest“.
■ Tipp 2: Beratung suchen
Was bedeutet es eigentlich genau, künstlich beatmet zu werden? Wer bestimmte medizinische Maßnahmen genau verstehen will, kann sich von Hausarzt oder Hausärztin in Sachen Patientenverfügung beraten lassen. „Finanztest“ weist allerdings darauf hin: So eine Beratung gilt als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL), die Kosten werden also nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Je nach Umfang der Beratung muss man zwischen 60 und über 325 Euro aus eigener Tasche zahlen.
■ Tipp 3: Richtig deponieren
Experten raten dazu, stets einen Zettel mit den Kontaktdaten des Bevollmächtigten bei sich zu tragen. Dort kann man darauf verweisen, wo genau das Dokument hinterlegt ist: zu Hause oder beim Arzt etwa. Der sollte Bevollmächtigte sollte aber wissen, wo sich das Original befindet. Wer sichergehen will, kann seine Dokumente beim staatlich anerkannten Vorsorgeregister hinterlegen. Das geht online unter www.vorsorgeregister.de, man kann das Formular aber auch unter der 0800 355 05 00 anfordern. Die Kosten beginnen bei 20,50 Euro.
■ Tipp 4: Überprüfen
Doch damit ist es nicht getan. Vorstellungen können sich ändern – oder der Gesundheitszustand. Daher ist es sinnvoll, regelmäßig zu prüfen, ob die Patientenverfügung noch aktuell ist. „Finanztest“ zufolge lauten hier die Experten-Empfehlungen: Etwa alle drei bis fünf Jahre draufschauen und gegebenenfalls ändern. Je aktueller eine Patientenverfügung ist, desto besser. Denn damit ist umso eindeutiger, dass sie dem derzeitigen Willen entspricht. Übrigens: In vielen Vordrucken gibt es Extra-Zeilen für eine neue Unterschrift und ein neues Datum. Rechtlich bindend sind Patientenverfügungen, die schon vor vielen Jahren zuletzt unterschrieben wurden, aber ebenso.
■ Tipp 5: Partner bedenken
Laut „Finanztest“ haben Eheleute und eingetragene Lebenspartner ein automatisches Vertretungsrecht für den jeweils anderen. Das gelte aber nur in aktuten Notfällen, wie etwa einem Schlaganfall. In einem Zeitraum von maximal sechs Monaten bekommen sie Auskunft von den behandelnden Ärzten und dürfen gesundheitliche Entscheidungen treffen. Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen sind auf sechs Wochen begrenzt. Wer nicht will, dass Ehepartner für einen entscheidet, kann beim Vorsorge-Register Widerspruch gegen diese Regelung einlegen.
MAS/DPA