LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Thomas F.:„Ist es richtig, dass mit einer handschriftlichen Testamentsergänzung (unterzeichnet von dem Ehepaar nach §2292 BGB) die notariellen Erbverträge aufgehoben werden können? Eine weitere Frage betrifft den Zugewinn. Wir sind seit 1971 verheiratet (Zugewinngemeinschaft) und wohnen in einem Einfamilienhaus, das die neue Frau von ihrem Vater bekommen hat. Der Grundstückspreis ist natürlich in den Jahren stark gestiegen. Wie ist die Lage im Erbfall? Stirbt die Frau zuerst, sind die beiden Töchter Haupterben. Wird die Hälfte des Zugewinns dann zum Erbteil des Ehemanns gerechnet? Stirbt der Mann zuerst, muss die Ehefrau dann die Hälfte des Zugewinns an die Erben auszahlen?“

Kann man den Erbvertrag ändern?

Ja, in der zitierten Vorschrift des § 2292 BGB regelt der Gesetzgeber ausdrücklich, dass Ehegatten einen zwischen ihnen geschlossenen Erbvertrag durch ein gemeinschaftliches Testament aufheben oder auch ändern können.

Die zweite Frage nach dem Zugewinnausgleich ist deutlich verzwickter und kann hier nicht in jedem Detail beleuchtet werden. Im Grundsatz gilt, dass sich bei Zugewinngemeinschaft im Erbfall der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht, unabhängig davon, ob und wer einen Zugewinn erzielt hat. Dann gibt es noch den konkreten Zugewinnausgleich im Todesfall: Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und auch nicht Vermächtnisnehmer, so kann er Ausgleich des Zugewinns verlangen, wenn ein solcher konkret entstanden ist. In diesen Konstellationen kann also immer nur der überlebende Ehegatte etwas verlangen, der während der Ehe „weniger reich“ geworden ist. In Ihrem Fall hat die Ehefrau einen Zugewinn erzielt, dadurch erhöht sich entweder der gesetzliche Erbteil des Ehemannes pauschal um ein Viertel, oder er kann, falls er nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist, den konkret berechneten Zugewinn von den beiden Töchtern als Erbinnen verlangen. Stirbt hingegen der Mann zuerst, so gehört der Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht zum Erbe, die Ehefrau muss also nichts an seine Erben auszahlen.

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