LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Margit F.: „Bei der Einkommensteuerklärung 2023 wurde der Ertragsanteil von 18 Prozent bei der Betriebsrente der Bayerischen Versicherungskammer berücksichtigt. Ich erhalte im Zuge der Scheidung eine Bankbetriebsrente nach § 1587a BGB. Das Finanzamt hat hier den Ertragsanteil nicht berechnet. Ist dies nach den gesetzlichen Bestimmungen in Ordnung?“

Hat das Finanzamt Recht?

Ausgehend von Ihren Angaben können wir leider keine hundertprozentige Auskunft geben. Die Details des Versorgungsausgleichs richten sich für Scheidungen ab dem 1. September 2009 nach dem Versorgungsausgleichsgesetz, nicht mehr nach den §§ 1587a ff. Bürgerliches Gesetzbuch.

Gleich geblieben ist, dass grundsätzlich in der Ehe erworbene Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zu teilen sind. Dabei kann der Versorgungsausgleich aber bereits im Vorfeld durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sein. Im Regelfall werden die Ansprüche bereits im Rahmen der Scheidung verhandelt und im Scheidungsbeschluss mit aufgenommen.

Der Ausgleich kann in unterschiedlichen Formen erfolgen. Unterschieden wird zwischen der internen und der externen Teilung. Bei der internen Teilung wird für den Ehegatten beim Versorgungsträger ein eigenes Rentenkonto angelegt, auf welchem die erworbenen Anteile verbucht werden. Bei der externen Teilung werden die erworbenen Anteile auf einen anderen Versorgungsträger nach Wahl des Ehegatten übertragen. Der gesetzliche Regelfall ist die interne Teilung.

Steuerlich ändert sich bei einer internen Teilung nichts. Die späteren Leistungen werden den Einkünften zugeordnet, zu denen sie ohne interne Teilung gehören würden. Im Kontext der betrieblichen Altersvorsorge gibt es allerdings fünf Durchführungswege, welche in der Auszahlungsphase unterschiedlich besteuert werden.

Für den Fall, dass es sich bei der „Bankbetriebsrente“ um eine Direktzusage handelt, welche im Wege der internen Teilung teilweise auf Sie übertragen wurde, führt diese in der Auszahlungsphase bei Ihnen zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. In diesem Fall wird grundsätzlich die gesamte Auszahlung als Versorgungsbezug der Besteuerung unterworfen, ein Ertragsanteil wird nicht festgesetzt. Dafür kann ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag berücksichtigt werden. Anders wäre die Besteuerung, wenn es sich um eine Direktversicherung handelt.

Da die steuerliche Behandlung von den Verträgen oder der Art der Teilung abhängt, sollten Sie für eine verbindliche Klärung am besten einen Rechtsanwalt oder Steuerberater aufsuchen.

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