Ob für eine Fortbildung, zur Pflege eines Familienmitglieds oder einfach für eine längere Auszeit – unbezahlter Urlaub ermöglicht es, über die regulären Urlaubstage hinaus freizunehmen. Aber was passiert, wenn der Chef diesem Wunsch nicht entspricht? Ist das arbeitsrechtlich zulässig?
Da das Bundesurlaubsgesetz lediglich eine Mindestanzahl an Urlaubstagen pro Jahr für Arbeitnehmer vorschreibt und keine Regelungen zu unbezahltem Urlaub enthält, sind Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen zu gewähren. Das erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Lipinski auf Impulse.de. Das gilt zumindest, wenn im Vertrag keine Regelungen dazu festgelegt wurden. Es gibt laut Lipinski allerdings Ausnahmen: „Rechtlich gesehen kann sich unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Einzelfall ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung ergeben.“ Das gilt etwa, wenn ein Mitarbeiter Angehörige pflegen muss, sich um ein krankes Kind unter zwölf Jahren kümmern muss oder wenn ein Kind im Endstadium erkrankt ist. Auch in unverschuldeten Notlagen, wie einem Wohnungsbrand oder einer Überschwemmung, kann ein solcher Anspruch bestehen. Auch sind in manchen Arbeits- oder Tarifverträgen Regelungen zu unbezahltem Urlaub enthalten, die einen Anspruch begründen: Allerdings können Arbeitgeber auch in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen unbezahlten Urlaub ablehnen. Das gelte zum Beispiel, wenn betriebliche Gründe – wie Personalmangel oder die Beteiligung des Mitarbeiters an einem wichtigen Projekt – dagegen sprechen, so Lipinski.