LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Bernd S.: „Ich möchte meiner Tochter meine vor zehn Jahren und sechs Monaten erworbene und vermietete Eigentumswohnung per Notarvertrag übergeben. Gleichzeitig möchte ich für mich ein Nießbrauchsrecht hinsichtlich der Mieteinnahmen einräumen. Gilt bei Nießbrauch die 10-Jahresfrist? In welchem Zeitraum kann das Sozialamt für den Fall einer Pflegeheimunterbringung rückfordern? Kann ich beim Nießbrauch (Vorbehaltsnießbrauch) die kompletten Ausgaben für die Wohnung, die ich natürlich als Nießbraucher übernehme, steuerlich als Werbungskosten geltend machen? Kann ich nach zehn Jahren den Freibetrag erneut nutzen?“

10-Jahresfrist auch bei Nießbrauch

Der Nießbrauch hat keinen Einfluss auf den Lauf der 10-Jahresfrist und den damit verbundenen Wegfall des Rückforderungsrechts: wenn die „Verarmung“ erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Zuwendung eintritt, ist die Rückforderung (auch für das Sozialamt) trotz Nießbrauchs ausgeschlossen. Ähnlich bei der Steuer: Bei Wiederaufleben der steuerlichen Freibeträge mit Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Zuwendung können Sie erneut steuerfrei Vermögen in Höhe der Freibeträge des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (z.B. pro Kind 400 000 Euro) verschenken oder vererben, und zwar auch dann, wenn der vorbehaltene Nießbrauch des Schenkers aus der früheren Überlassung noch fortbesteht. Der Nießbrauch hat also keinen Einfluss auf die 10-Jahresfrist, sie beginnt zum Zeitpunkt der Schenkung.

Als Vorbehaltsnießbraucher stehen Ihnen die Mieteinnahmen aus der Wohnung zu und Sie müssen diese versteuern. Dabei können Sie die von Ihnen getragenen Aufwendungen für die Wohnung steuerlich als Werbungskosten absetzen, soweit Sie im Innenverhältnis zum Erwerber/Beschenkten zur Kostentragung verpflichtet sind.

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