Brillenstreit: Auch einzelne Filialen müssen Werbeversprechen einer Optikerkette einhalten. © Sven Hoppe/dpa
Wirbt ein Optiker damit, dass Kunden unter bestimmten Voraussetzungen eine „Kinderbrille zum Nulltarif“ erhalten, darf er die Bedingungen nicht einfach einschränken. Das erklärt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und verweist auf eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes (Az.: 6 U 3/23). Obwohl der Werbeaufsteller einer großen Optikerkette versprach, dass Kunden eine Brille aus der Nulltarifkollektion mit Gläsern für Kinder bis 18 Jahren ohne zu bezahlen erhalten, verwehrte eine Filiale einem Kunden eine kostenlose Brille für seinen Sohn – obwohl er dessen Versicherungskarte vorgezeigt hatte. Das Argument: Die Karte würde nicht genügen, der Mann bräuchte für die neue Brille ein ärztliches Rezept.
Das Landgericht Potsdam gab zunächst der Optikerkette recht. Der Anbieter sei nicht für die Filialen sowie die Entscheidungen der dortigen Mitarbeiter verantwortlich. Es kam zur Berufung. In zweiter Instanz entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht: Die in der Werbung gemachten Aussagen gelten für alle Geschäfte, die innerhalb der Optikerkette juristisch selbstständig sind. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.