Hochwasserschäden von der Steuer absetzen

von Redaktion

Trotz zahlreicher Hochwasser in den vergangenen Jahren ist laut dem Gesamtverband der Versicherer nur etwa jedes zweite Haus mit einer Elementarschadenversicherung ausgestattet. Viele Betroffene müssen Hochwasserschäden also auf eigene Kosten reparieren lassen, Hausrat entsprechend ersetzen. Gut zu wissen: Einige der anfallenden Kosten können in diesem Fall zumindest einen Steuervorteil mit sich bringen. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) hin.

Hinterlässt ein Hochwasser Schäden an einem vermieteten Haus, müssen grundsätzlich Vermieter beziehungsweise Eigentümer dafür aufkommen. Die anfallenden Kosten können sie aber als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machen, sofern sie nicht von einer Versicherung getragen wurden.

Wird dadurch der alte Zustand wiederhergestellt, können die Kosten sofort abgesetzt werden. Wird der Zustand der Immobilie durch die baulichen Maßnahmen verbessert, müssen die Kosten über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden. Im Katastrophenfall ist unter Umständen eine Sonderabschreibung möglich.

Bei Schäden am Gebäude sind Mieterinnen und Mieter raus. Doch auch ihnen können erhebliche Kosten entstehen, wenn ihr Hausrat zerstört wird, die erforderliche Versicherung aber fehlt. Die Kosten für die Wiederbeschaffung oder die Instandsetzung existenzieller Hausratsgegenstände können sie dann als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben. Voraussetzung ist, dass die Kosten über dem zumutbaren Eigenanteil liegen, der abhängig von der Höhe des Einkommens, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand ist.

Zu den existenziellen Hausratsgegenständen zählen laut Lohi etwa Einrichtungs-, Elektro- und Haushaltsgegenstände sowie Kleidungsstücke. Teure Luxusmarken und Luxusgegenstände, wie Schmuck oder Kunstwerke, erkennt das Finanzamt hingegen nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen an. Für den Hausrat gilt bei Eigenheimbesitzern dasselbe wie bei Mietern.
DPA

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