Ausgaben, die mit der Vermietung zusammenhängen, können Eigentümer in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das trifft auch auf eingezahlte Rücklagen für die Instandhaltung am Gemeinschaftseigentum zu – etwa an der Fassade, am Dach oder den Hauswasser- und Abwasserleitungen. Die Kosten dafür können „zum Zeitpunkt der Zahlung aus den Rücklagen als Werbungskosten angesetzt und von den Einnahmen abgezogen werden“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Geht es um höhere Beträge oder größere Anschaffungen können Vermieter die Aufwendungen verteilt – für die Abnutzung auf die gewöhnliche Nutzungsdauer – absetzen. Allerdings gilt bislang nach Auffassung der Finanzverwaltung: Die bloße Einzahlung in die Rücklage lässt keinen Abzug zu. Erst wenn die Rücklage für eine Investition verwendet wird, können die Ausgaben berücksichtigt werden. Daniela Karbe-Geßler erklärt: „Ein Werbungskostenabzug kommt bisher nur in Betracht, wenn der Wohnungsverwalter aus der Rücklage Geld für Reparaturen oder Anschaffungen entnimmt.“
Dies könnte sich aber ändern. Ein Eigentümer hatte beim Finanzgericht Nürnberg geklagt (Az.: 1 K 866/23). Nun liegt der Fall beim Bundesfinanzhof (IX R 19/24). Für andere Eigentümer bedeutet dies: Sie können mit Verweis auf das Aktenzeichen, ein Ruhen ihres Verfahrens beantragen, bis der Bundesfinanzhof dazu entschieden hat.