Wann der Nachbar für das Laub zahlen muss

von Redaktion

Wer einen Pool unter die Bäume des Nachbarn baut, kann keine Entschädigung für den Laubfall verlangen. © A. Arnold, dpa

Wer einen offenen Pool auf seinem Grundstück errichtet, kann von seinem Nachbarn kein Geld für die Poolreinigung verlangen. Auch wenn die beiden Eichen vom Nachbarn den Grenzabstand unterschreiten, besteht kein Anspruch auf eine sogenannte Laubrente – also eine monatliche Ausgleichsleistung für den erhöhten Reinigungsaufwand. Dies zeigt eine aktuell veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (Az.: 19 U 67/23).

Die Nachbarin wusste, dass die beiden 90 Jahre alten Eichen zu nah am Grundstückszaun stehen. Dennoch entschied sie sich, einen offenen Pool im Traufbereich zu errichten. Vom Nachbarn verlangte sie eine monatliche Vorauszahlung von fast 280 Euro, um den Pool von den herunterfallenden Blättern zu reinigen. Das Landgericht erklärte den Anspruch für gerechtfertigt. Der beklagte Nachbar ging in Berufung – mit Erfolg. Das OLG holte ein Sachverständigengutachten ein und lehnte den Anspruch letztlich ab. Warum?

Beim Pool liege zwar eine wesentliche Beeinträchtigung durch den Laubfall vor. Die Klägerin habe aber gewusst, dass die Grundstücke in einer Gegend liegen, die von älteren und höheren Baumbestand geprägt ist. Somit war der Laub- und Fruchtabwurf der Eichen naturgemäß „sicher zu erwarten“. Der Sachverständige kam zu der Einschätzung: Insgesamt halte sich der Eintrag an Eicheln, Laub und Totholz im üblichen Rahmen. Somit müsse die Klägerin den erhöhten Reinigungsaufwand hinnehmen.

Der Fall zeigt: Wenn Äste über die Grundstücksgrenze ragen oder Blätter vom Nachbarn herüber wehen, kann es zu Streit kommen und das Thema sogar vor Gericht landen. Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD erklärt dazu die allgemeine Rechtslage: Laub von Bäumen auf dem Grundstück nebenan gilt meist als Teil der ortsüblichen Bepflanzung. Deshalb muss man Laub des Nachbarn generell hinnehmen und auf dem eigenen Grundstück selbst entfernen.

Ausnahme: Kommt es zu einer sehr starken Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks durch das Laub, kann man vom Nachbarn theoretisch eine sogenannte Laubrente verlangen. Wie die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt aber zeigt, ist es letztlich eine Einzelfallentscheidung, ob Nachbarn einen Ausgleich erhalten und wann die Laubbeseitigung als unzumutbar gilt.
DPA

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