Einzelne Wohnungseigentümer können ihren Verwalter nicht mehr direkt auf Schadenersatz verklagen. Verletzt ein Verwalter seine Pflichten, muss sich die Klage auf Schadenersatz gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. V ZR 34/24) hervor. Auf den Fall macht der Eigentümerverband Wohnen im Eigentum (WiE) aufmerksam.
Der Fall: Nach einem Wasserschaden am Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum zahlte die Gebäudeversicherung eine Entschädigung an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Die Versicherungsleistung hatte der Verwalter einem Eigentümer trotz Aufforderung verspätet ausgezahlt – und zwar erst, nachdem dieser dem Verwalter erklärt hatte, dass er sich anwaltlich selbst vertreten will. Der BGH entschied: Die Erstattung der Anwaltskosten kann der Eigentümer nicht mehr direkt beim Verwalter beanspruchen, auch wenn dieser eine Pflicht verletzt hat. Den Anspruch auf Schadenersatz kann er nur bei der Gemeinschaft geltend machen.