Wer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, weiß in der Regel, welche Tätigkeiten der neue Job beinhaltet. Kleine Abweichungen sind im Laufe der Karriere dabei meist unproblematisch. Doch was, wenn der Vorgesetzte plötzlich verlangt, eine völlig neue Aufgabe zu übernehmen, die nichts mit den ursprünglichen Tätigkeiten zu tun hat?
„Im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hat der Arbeitgeber ein sogenanntes Weisungs- oder auch Direktionsrecht“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das bedeutet, dass er innerhalb des Rahmens, der im Arbeitsvertrag festgelegt ist, Aufgaben verteilen kann. Es gibt jedoch viele Arbeitsverträge, die ausdrücklich erlauben, dass der Arbeitgeber auch andere Tätigkeiten zuweisen darf. Wichtig aber: „Auch in diesen Fällen gilt das Weisungsrecht nicht grenzenlos“, so Bredereck.
Wer etwa als Bäcker eingestellt wurde, muss nicht plötzlich als Nachtwächter arbeiten – der Arbeitgeber darf dem Fachanwalt zufolge keine Aufgaben zuweisen, die völlig außerhalb des ursprünglichen Berufsbildes liegen. Dennoch gibt es Spielraum: So kann es etwa vorkommen, dass ein Rechtsanwalt, der bislang überwiegend im Arbeitsrecht tätig war, auch Fälle im Mietrecht übernehmen muss, wenn der Arbeitgeber dies verlangt.