LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Christine F.: „Ich hatte eine befreundete ältere Dame ein Jahr lang gepflegt und in meinem Haushalt aufgenommen. Nach ihrem Tod hat sie mir eine Immobilie vererbt . Alle nach ihrem Tod angefallenen Aufwendungen für die Beerdigung, aber auch sonstige zu Lebzeiten (3-wöchiger Heimaufenthalt, Notar, Rechtsanwalt etc.) wurden von mir bezahlt. Meine Frage geht dahin, ob ich bei der nun fälligen Erbschaftsteuererklärung neben dem geringen Freibetrag und den von mir verauslagten Leistungen rund um die Beerdigung der Verstorbenen, und den von mir nach ihrem Ableben verauslagten noch offenen Rechnungen der Verstorbenen auch eine Pauschale für deren Betreuung und Unterbringung in meinem Haushalt ansetzen darf. “

Kann ich Pflege steuerlich absetzen?

Sie können bestimmte Kosten, die Ihnen durch die Pflege und Unterbringung der Verstorbenen entstanden sind, in der Erbschaftsteuererklärung geltend machen.

Für die Pflege im eigenen Haushalt können Sie bis zu 20 000 Euro geltend machen, da Sie Ihre Freundin unentgeltlich gepflegt haben. Es wird also ein Teil des geerbten steuerpflichtigen Vermögens von der Steuer befreit. Diese Pflege muss regelmäßig und über einen längeren Zeitraum stattgefunden haben und mehr als die übliche zwischenmenschliche Hilfe umfasst haben. Zu den Pflegeleistungen gehören Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität, zum Beispiel Hilfe beim Aufstehen oder An- und Auskleiden, und im Haushalt. Die genaue Höhe des Abzugs hängt im Einzelfall davon ab, welche Pflegeleistungen Sie konkret erbracht haben und wie diese im Vergleich zu den üblichen Kosten für Pflegeleistungen in Ihrer Region bewertet werden.

Als Erbin übernehmen Sie automatisch auch die damit verbundenen Verpflichtungen. Bezahlen Sie die Beerdigung, können Sie diese auch als sog. Nachlassverbindlichkeiten selbstverständlich abziehen. Es gibt dafür aber auch einen Freibetrag von 10 300 Euro, den Sie ohne Vorlage von Rechnungen erhalten. Nur höhere Kosten würden sich also auswirken. Gleiches gilt für die Begleichung der offenen Rechnungen. Diese sind neben dem Freibetrag abzugsfähig. Haben Sie zu Lebzeiten Kosten übernommen, müsste man darüber nachdenken ob das eine Art Darlehen war. Auch dieses würde den Wert der Erbschaft schmälern und damit Steuern sparen. Hier kommt es darauf an, das nachzuweisen. Ein Finanzbeamter könnte nämlich im Einzelfall behaupten, dass Sie die Rechnungen zu Lebzeiten schenkweise bezahlt haben. Es gibt noch einzelne weitere Kniffe, die Sie nutzen können. Es wäre also immer anzuraten einmalig einen Rechtsanwalt oder Steuerberater aufzusuchen.

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