Wer in die Arbeit pendelt, muss dafür in der Regel selbst aufkommen. In einigen Fällen kann die Fahrzeit aber als Arbeitszeit gewertet werden. „Entscheidend ist die Frage, ob die Fahrzeit zur Hauptleistungspflicht gehört“, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. Das ist zum Beispiel bei Berufen wie Lkw-Fahrern, Bauarbeitern, die auf ständig wechselnden Baustellen arbeiten, oder Außendienstmitarbeitern oft der Fall. Ansonsten zählt die Anfahrt nicht zur Arbeitszeit und wird in der Regel nicht bezahlt. Es gibt laut Bredereck aber Ausnahmen. Etwa wenn einem der Arbeitgeber während der Fahrt Aufgaben überträgt. Muss ein bestimmtes Transportmittel, wie zum Beispiel ein Werksbus, genutzt werden, beginnt die Arbeitszeit möglicherweise schon beim Einsteigen.