Ausgaben für Reha und Arztbesuche können Steuerzahler unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung absetzen.
Bei Ausgaben für Medikamente ist dies nur möglich, wenn dafür eine ärztliche Verordnung in Form eines Rezeptes vorliegt. „Bei andauernden oder chronischen Erkrankungen genügt es, das Attest nur einmal vorzulegen. Somit muss nicht nach jedem Kauf eines Medikamentes oder einer Behandlung ein neues Attest eingereicht werden“, so Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Damit Krankheitskosten steuerlich abzugsfähig sind, müssen die Ausgaben die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Die Grenze liegt zwischen einem und sieben Prozent der Gesamteinkünfte und ist abhängig davon, wie viel man verdient – hier werden drei Stufen unterschieden. Zudem zählt, ob man etwa verheiratet ist sowie eins oder mehrere Kinder hat. Wer viel verdient und keine Kinder hat, muss mehr für Krankheitskosten ausgeben, damit diese zu einer steuerlichen Entlastung führen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen zwangsläufig sind. Dies ist der Fall, wenn ein Steuerzahler sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.