Die Kurzzeitpflege ist nur unter bestimmten Umständen eine Option. Die Verhinderungspflege deckt eher alltägliche Pflegeausfälle wie Urlaub oder Krankheit ab. © IMAGO
Manchmal ist die häusliche Pflege von Angehörigen vorübergehend nicht möglich. Dann besteht die Möglichkeit, sie für eine kurze Zeit stationär in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen: in die sogenannte Kurzzeitpflege. Aber wann bezahlt die Kasse dafür? Und wer hat Anspruch darauf?
■ Antrag
Die Kurzzeitpflege ermöglicht die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung. Darauf gibt es nur in bestimmten Fällen Ansprüche: etwa wenn der Gesundheitszustand des Patienten sich plötzlich verschlechtert oder die Wohnung umgebaut werden muss. Der Antrag muss bei der Pflegekasse gestellt werden, bevor die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird. Die Einrichtung, die die Kurzzeitpflege übernehmen soll, muss von der Pflegekasse zugelassen sein. Dazu sollte Kontakt mit der Pflegekasse aufgenommen werden, um zu klären, welche Häuser infrage kommen – und wie hoch die Kosten sind. Die Pflegekasse übernimmt Kosten für bis zu 8 Wochen im Jahr. Allerdings lässt die Höhe der Tagespflegesätze oft nur eine kürzere Zeit zu, weil die Kasse für die Kurzpflege nur maximal 1774 Euro zahlt.
■ Höchstbetrag
Der Regelbetrag von jährlich 1774 Euro gilt unabhängig vom Pflegegrad. Die Einrichtungen berechnen im Regelfall jeden Pflegegrad unterschiedlich, so dass Pflegebedürftige mit Grad 5 das Geld schneller ausschöpfen.
■ Eigenanteil
Die während der Kurzzeitpflege entstehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Diese Kosten können von den Pflegekassen auf Antrag jedoch erstattet werden – siehe oben.
■ Anspruch
Personen mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Allerdings besteht für sie die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit den Mitteln aus dem Entlastungsbetrag (125 Euro) zu finanzieren. Dazu müssen die Rechnungen nach Inanspruchnahme bei der Pflegekasse eingereicht werden. Die Kasse ersetzt dann die Kosten in Höhe der Entlastungsleistungen.
■ Entlastung
Jeder Pflegebedürftige hat einen Anspruch auf den so genannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser Betrag muss nicht jeden Monat genutzt werden, sondern kann angespart und zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden. Das Geld kann zum Beispiel für die Bezahlung des Eigenanteils genommen werden. Es sollte mit der Einrichtung im Vorfeld geklärt werden, wie hoch der Eigenanteil sein wird. Ist abzusehen, dass das Geld nicht reicht, kann das Sozialamt helfen.
■ Ersatz
Bei fehlender Pflegebedürftigkeit kann die Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Kurzzeitpflege übernehmen. Das kann zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt sein.
■ Verhinderungspflege
Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege gibt es auf die Verhinderungspflege einen festen Anspruch pro Jahr. Sie ist dafür da, die Pflegeperson zu ersetzen, wenn sie krank ist oder Urlaub macht. Für die Verhinderungspflege steht jedes Jahr eine Summe von 1612 Euro zur Verfügung. Die Verhinderungspflege kann man 42 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen, wie die AOK-Pflegekasse schreibt. Wichtig: Wird die Pflege über Angehörige oder Mitglieder der Hausgemeinschaft übernommen, dürfen die Kosten hierfür nicht das Pflegegeld für sechs Wochen übersteigen. Pro Jahr stehen dann also nur das monatliche Pflegegeld mal 1,5 zur Verfügung. Werden Fahrtkosten oder Verdienstausfälle nachgewiesen, kann der Betrag auf 1612 Euro aufgestockt werden. Reicht das Geld aus Verhinderungspflege für diesen Zeitraum nicht aus – was bei professioneller ambulanter Pflege schnell passieren kann – kann auch nicht verbrauchtes Budget von der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden. Damit lässt sich der nicht allzu häufige Anwendungsfall der Kurzzeitpflege deutlich ausweiten. Übertragen lassen sich aber nur 806 Euro pro Jahr. Kommt bei der Kurzzeitpflege nichts dazwischen lassen sich also insgesamt 2418 Euro an 42 Tagen relativ flexibel für die Pflege nutzen.
■ Jugendliche
Bei dem Thema „Pflege“ wird oft nur an Senioren gedacht. Aber auch junge Menschen sind betroffen. Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 wurde der Anspruch der Verhinderungspflege zum Jahresbeginn erweitert: von sechs auf acht Wochen. Auch ist die Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der erstmaligen Verhinderung sechs Monate gepflegt haben muss („Vorpflegezeit“), inzwischen weggefallen. Der Anspruch beginnt mit der Feststellung des Pflegegrads.
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