Mitarbeitergespräche finden in der Regel unter vier Augen statt – zwischen Führungskraft und Beschäftigten. Sie werden meist schriftlich dokumentiert, das Protokoll des Gesprächs bekommt dann oft die Personalabteilung. Was aber, wenn der Arbeitgeber den Dialog aufzeichnet, also ein Tondokument des gesamten Gesprächs anfertigt? Ist das erlaubt? „Das ist nicht ohne Weiteres zulässig“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Hier spielen neben den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers auch die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Rolle. Fest steht also: „Keiner muss hinnehmen, dass das Gespräch, das er mit seinem Arbeitgeber führt, einfach aufgezeichnet wird.“
Die Datenschutzgrundverordnung enthalte ausdrückliche Regelungen, dass Daten nicht verarbeitet werden dürfen, so Schipp. Die Aufzeichnung ohne vorherige Zustimmung wäre aber genau eine solche Datenverarbeitung. Deshalb gilt: Selbst wer einer Aufzeichnung zugestimmt hat, kann sein O.K. später wieder zurücknehmen. Dann müsse die Aufzeichnung auch gelöscht werden, da es sich um Daten handelt, die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht wirklich erforderlich sind, so Schipp. „Da ist die Rechtslage aus meiner Sicht eindeutig.“
Im umgekehrten Fall gilt übrigens das Gleiche: Auch Arbeitnehmer dürfen Gespräche nicht einfach aufzeichnen, „schon gar nicht, wenn der Arbeitgeber nichts davon weiß“, sagt der Fachanwalt.