Arzt darf kein Geld für Termine verlangen

von Redaktion

Ein früherer Termin innerhalb der Kassensprechstundenzeit gegen einen Aufpreis von 150 Euro: So ein Angebot dürfen Ärzte gesetzlich Versicherten nicht machen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 34 O 107/22), auf das die Verbraucherzentrale NRW hinweist, die geklagt hatte.

Konkret ging es um einen Augenarzt, der über ein Online-Buchungsportal auch gesetzlich Versicherten Selbstzahler-Termine angeboten hatte. 150 Euro sollte ein Kassenpatient für einen früheren Augenarzttermin zahlen, den seine Ehefrau für ihn gebucht hatte – oder eben mehrere Monate warten.

Der Mann wandte sich an die Verbraucherzentrale, diese mahnte den Augenarzt eigenen Angaben zufolge ab. Weil der Mediziner darauf verzichtete, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, landete der Fall vor dem Landgericht Düsseldorf.

Das Gericht entschied: Der Augenarzt hat es künftig zu unterlassen, solche Termine anzubieten. Entscheidender Teil der Begründung: Der Termin gegen Aufpreis hätte innerhalb der Sprechstundenzeit stattgefunden, die für gesetzlich Versicherte vorgesehen ist. Hintergrund ist, dass Vertragsärztinnen und -ärzte dazu verpflichtet sind, mindestens 25 Stunden pro Woche für Kassenpatienten zur Verfügung zu stehen. Das Gericht verwies zudem auf die geltende Berufsordnung für Ärzte. Demnach sei es ihnen nicht gestattet, etwa von Patienten Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, „wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird“. Gegen diese Vorschrift habe der Augenarzt verstoßen.

Hilfreich bei der Terminvereinbarung können Hausärzte sein, die Patienten an eine Facharztpraxis weitervermitteln können. Dafür kann ein sogenannter Dringlichkeitscode zum Einsatz kommen. Auch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung können auf der Suche nach einem Facharzttermin weiterhelfen. Das geht über die Telefonnummer 116117 oder über die gleichnamige App..

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