Hans R.:„Als juristischer Laie kann ich gar nicht glauben, dass bei Vorliegen eines fehlerfreien Testaments (eigenhändig handschriftlich, mit eindeutiger Abfassung) zur Erlangung eines Erbscheins zusätzlich noch eine notarielle Beglaubigung notwendig sein soll. Stimmt das? Ich bitte um eindeutige Auskunft.“
Braucht man wirklich einen Notar?
Zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist grundsätzlich das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für die Erteilung eines Erbscheins ist ein Antrag des oder der Erben erforderlich. Dieser Antrag, der eigentlich keiner bestimmten Form bedarf, kann entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts erteilt werden oder diesen Antrag kann auch ein Notar aufnehmen und beurkunden.
In dem Antrag müssen bestimmte Angaben enthalten sein, bei Vorliegen einer wirksamen Verfügung von Todes wegen – wie hier das eigenhändige Testament – muss insbesondere die Verfügung von Todes wegen, auf der das Erbrecht beruht, bezeichnet und ggf. vorgelegt werden und auch eine Erklärung dazu abgegeben werden, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind.
Dazu kommt, dass das Nachlassgericht vom Antragsteller in der Regel verlangt, dass er an Eides statt versichert, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Diese eidesstattliche Versicherung ist entweder vor dem Nachlassgericht oder einem Notar abzugeben. Es steht Ihnen also frei, ob Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen und der eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht direkt zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben oder über einen Notar beim Nachlassgericht einreichen. Die Kosten sind dieselben, allerdings müssen Sie beim Notar darauf Umsatzsteuer bezahlen.
Fragen zu Geldanlage, Altersvorsorge, Steuern,
Miete, Erben und Versicherung?
Redaktion Geld & Markt, Hafnerstr. 5-13, 83022 Rosenheim, oder E-Mail: geldundmarkt@ovb.net