Friseure sind Handwerker. Wenn etwas fachlich schief geht, müssen sie haften, wie auch ein Maler oder ein Mechaniker. © dpa
Rechtlich unterscheiden sich die Leistungen eines Friseurs, einer Kosmetikerin oder eines Tätowierers im Grunde nicht von denen anderer Handwerker. Wie Maler oder Fliesenleger müssen sie zunächst bezahlt werden, auch wenn das Ergebnis nicht gefällt. Aber eine schlechte Arbeit muss nachgebessert werden, auch wenn das bisweilen schwerfallen wird. Wichtig ist es, früh zu reklamieren, wenn etwas schiefgeht. Bringen Beschwerden und die Nachbesserung nichts, so kann Schadenersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld eingefordert werden. Wichtige Urteile:
■ Stroh statt Haare
Eine missglückte Haarglättung kann eine Körperverletzung darstellen und einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach sich ziehen. Ist das Haar einer Friseur-Kundin nach der Behandlung unnatürlich strohig, fallen Haare aus und brechen sie ab, und fühlt sich die Kundin dadurch „extrem unwohl“, sodass sie sich fast ein Jahr lang nur mit Kappe oder Mütze aus dem Haus traute, so muss ihr der Friseur ein Schmerzensgeld zahlen. Hier gab es allerdings nicht die geforderten 10 000 Euro. Das Gericht sprach der Frau 2500 Euro zu (LG Koblenz, 3 O 267/22). Eine Frau, deren Haare nach dem Glätten monatelang ebenfalls strohig waren, bekam lediglich 1000 Euro vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zugesprochen (AZ: 216 C 270/11).
■ Verbrannte Kopfhaut
Vor dem Amtsgericht München kämpfte eine Frau um Schmerzensgeld, deren Kopfhaut verbrannt wurde. Die Kundin wollte ihre schwarz gefärbten Haare wieder aufhellen. Nach dem Auftragen des Mittels bemerkte sie ein unangenehmes Brennen, ein Arzt bestätigte später Hautschäden. Der Salon gab an, das Blondierungsmittel habe eine 4,5-prozentige Wasserstoffperoxid-Konzentration gehabt. Ein Gutachter dagegen ermittelte eine mindestens doppelt so hohe und damit schädliche Konzentration. 4000 Euro Schmerzensgeld wurden der Frau zugesprochen (AZ: 159 C 18073/21). Ebenfalls 4000 Euro Schmerzensgeld musste ein Friseur einer Kundin zahlen, die durch eine Blondierung während der Einwirkzeit der Blondiercreme am Hinterkopf eine handtellergroße Verätzung ersten bis zweiten Grades erlitt. Nach Einschätzung des Gerichts hatte die Mitarbeiterin des Salons die Blondiercreme zu lange einwirken lassen (LG Köln, 7 O 216/17).
■ Zu kurz geschnitten
Eine Frau wollte ihr Deckhaar vorsichtig gekürzt haben, weil es sehr dünn war. Zwei Tage nach dem Salonbesuch kam sie wieder und verlangte Schmerzensgeld. Der Friseur habe ihre Haare so kurz geschnitten, dass die Kopfhaut durchscheine. Das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite des Figaros. Denn die Kundin hätte sich beschweren müssen, als sie noch „unter der Schere“ saß (AmG München, 173 C 15875/11). Auch für eine „zu kurze“ Haarpracht gibt es nicht automatisch eine Entschädigung. Das Amtsgericht Castrop-Rauxel ließ einen Mann abblitzen, dem die Haarpracht auf einen Zentimeter gestutzt worden war, obwohl er 3,5 Zentimeter „bestellt“ hatte. Ein Friseur arbeite nicht nach Zentimetern, sondern nach dem ästhetischen Erscheinungsbild. Und das war hier „völlig in Ordnung“ (AZ: 4 C 957/01).
■ Narben bei Enthaarung
Eine 24-jährige ließ eine IPL-Haarentfernung („Intense Pulsed Light“) in der Bikinizone durchführen. Dabei blieben Narben zurück. Die Frau hatte bereits während der Behandlung über Schmerzen geklagt. Weil die Kosmetikerin dies ignorierte, musste sie Schmerzensgeld in Höhe von 4000 Euro bezahlen (AmG Wuppertal, 94 C 28/11). Und in einer unveröffentlichten Entscheidung verurteilte das Amtsgericht Berlin-Moabit eine Kosmetikerin sogar zu zweieinhalb Jahren Haft, weil sie zwei Kundinnen bei einer Kryolipolyse verletzt hatte. Dabei werden Fettzellen gekühlt, bis sie absterben. Da die Frau keine Heilpraktikerin war, hätte sie die Behandlung gar nicht durchführen dürfen.
■ Krummer Lidstrich
Tattoo-Lidstrich – Hat ein Permanent-Make-up, das mit Tattoonadeln aufgetragen wurde weißgelbe Flecken und war die eine Seite dünner als die andere, so zieht das Schadenersatz nach sich. 2500 Euro gewährte das Amtsgericht München, weil die Tätowierung und die anschließende Korrektur mangelhaft waren (AZ: 132 C 16894/13).
■ Tattoo Vertrauenssache
Sticht ein Tätowierer bei der Anfertigung einer Blüte zu tief und verlaufen Farben und Linien, so muss die Kundin sich nicht noch mal diesem Tätowierer anvertrauen. Das auch dann nicht, wenn er anbietet, die Laserentfernung des Tattoos durch einen Mediziner zu bezahlen, um anschließend an derselben Hautstelle erneut loszulegen. Die Kundin durfte das Angebot ablehnen. Das Oberlandesgericht Hamm verdonnerte den Tätowierer dazu, die Entfernung des Tattoos sowie Schmerzensgeld (hier: 750 Euro) zu zahlen (Az: 12 U 151/13).
■ Kunde selbst schuld
Keinen Erfolg vor Gericht hatte ein Mann, der sich einen Schriftzug auf den Arm tätowieren ließ und Wochen später beklagte, dass die Farben verlaufen und verblasst waren. Die geforderten 1000 Euro Schmerzensgeld verweigerte ihm das Amtsgericht Gelsenkirchen. Denn der Tätowierer konnte mit Facebook-Fotos beweisen, dass sich der Mann gegen seinen Rat mit frischem Tattoo gesonnt hatte. Sonne kann Tattoos schädigen (AZ: 409 C 144/16).