Obst, Nudeln und Gemüse schon im Supermarkt in den Rucksack packen? Verboten ist das nicht per se, sagt der Berliner Rechtsanwalt Roosbeh Karimi. Empfehlen würde er es trotzdem nicht. Der Grund: „Das Einpacken von Waren in den eigenen Rucksack während des Einkaufs ist nicht unmittelbar strafbar, kann jedoch durchaus zu Missverständnissen führen“, so der Jurist. Denn strafrechtlich sei damit bereits eine Wegnahmehandlung, also ein Diebstahl, erfüllt. Selbst wenn die Absicht bestehe, die Waren später an der Kasse wieder auszupacken und zu bezahlen, bleibe Potenzial für Ärger bestehen, weil es als Vorstufe zum vollendeten Straftatbestand des Diebstahls auch noch den versuchten Diebstahl gebe. In der Praxis ist es in der Regel aber so, dass Ladendetektive und aufmerksames Personal erst eingreifen, sollte die Ware an der Kasse nicht auf dem Band landen. Wichtig: Wer trotzdem einen Rucksack nutzt, sollte diesen beim Bezahlvorgang besonders gründlich durchsuchen. Wer versehentlich ein Produkt in den Untiefen seines Rucksacks vergisst, macht sich Karimi zufolge tatsächlich des Diebstahls strafbar und kann sich nicht auf ein Versehen berufen.
Bei Einkäufen, die Kunden in eigenen offenen Körben oder Taschen verstauen, sieht Rechtsanwalt Karimi die Sache nicht ganz so streng. Dort sei die Einkaufsabsicht in der Regel klar zu erkennen. Aber Achtung: Einzelhändler und Marktbetreiber dürfen Kunden im Rahmen ihres Hausrechts tatsächlich vorschreiben, wie Waren innerhalb des Marktes zu transportieren sind. Den Rucksack durchsuchen dürfen die Angestellten aber nicht.