LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Terese G.:„Wir, 80 und 70 Jahre, haben uns gegenseitig mit Berliner Testament als Alleinerben eingesetzt. Schlusserbe soll unser (einziges) Kind sein. Vor 3 Jahren haben wir unser Haus notariell mit Nießbrauch für uns an unser Kind überschrieben. Wir bewohnen unser Haus selbst.

Können wir (die Eltern) zu Lebzeiten unserem Kind jetzt trotzdem noch Schenkungen machen, ohne dass dafür Schenkungsteuer anfällt? Wie wird die Überschreibung des Hauses dabei steuerlich berücksichtigt?

Kann weiterhin der überlebende Elternteil nach dem Tod des Ehepartners Schenkungen an das gemeinsames Kind machen (unter der Gegebenheit, dass wir uns gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben)?“

Was gilt für die Schenkung?

„Eine weitere steuerfreie Schenkung an Ihr Kind ist dann möglich, wenn durch die bisherige Überlassung des Hauses unter Berücksichtigung des vorbehaltenen Nießbrauchs der Schenkungsteuer-Freibetrag nicht ausgeschöpft wurde. Dieser beträgt im Verhältnis zu Ihrer Tochter pro Elternteil je 400 000 Euro.

Den Steuerwert der bisherigen Zuwendung errechnet das Finanzamt nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes wie folgt: Aus Bodenwert (Richtgröße Bodenrichtwert) und Gebäudewert für die Immobilie summiert sich der vorläufige Sachwert; dieser wird mittels einer tabellarischen Wertzahl korrigiert. Hiervon wird der Kapitalwert des Nießbrauchs abgezogen (ermittelt aus der erzielbaren bereinigten Jahresmiete, multipliziert mit einem aus der Lebenserwartung abgeleitetem Vervielfältiger).

Wenn der so ermittelte Wert Ihrer Immobilie beispielsweise bei 900 000 Euro läge und für den Nießbrauch ein Kapitalwert von 150 000 Euro abgezogen würde, so ergibt sich für die Schenkung an Ihre Tochter ein Wert von 750 000 Euro, pro Elternteil also 375 000 Euro. Im Verhältnis zum Freibetrag könnten Sie dann noch jeweils 25 000 Euro, zusammen 50 000 Euro, steuerfrei an Ihre Tochter schenken.

Nach weiteren 7 Jahren, also 10 Jahre nach der ersten Schenkung, entsteht der Freibetrag von je 400 000 Euro wieder neu (abzüglich etwaiger weiterer Schenkungen innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums).

Der länger lebende Elternteil kann Schenkungen an die ohnehin als Schlusserbin eingesetzte Tochter ohne rechtliche Einschränkungen vornehmen. Lediglich Schenkungen an Dritte sind problematisch.

Fragen zu Geldanlage, Altersvorsorge, Steuern, Miete, Erben und Versicherung? Redaktion Geld & Markt, Hafnerstraße 5–13, 83022 Rosenheim oder E-Mail: geldundmarkt@ovb.net Die Fragen werden ausschließlich in unserer Zeitung beantwortet. Wir bitten deshalb davon abzusehen, den postalischen Einsendungen ein Rücksendekuvert oder Briefmarken beizulegen.

Artikel 6 von 6