Hildegard M.: „Mein Mann und ich haben vor vielen Jahren ein Berliner Testament erstellt, wonach unsere beiden Kinder Erben des Letztversterbenden werden sollen. Mein Mann ist vor sechs Jahren gestorben, unser Reihenhaus bewohne ich seither allein. Daneben besitze ich eine Eigentumswohnung, die ich als Zweitwohnsitz nutze. Diese würde ich gerne mit Nießbrauch und Zustimmung meiner Kinder an meine fünf Enkelkinder vererben, fürchte aber, dass das wegen des Berliner Testaments nicht möglich ist. Gibt es eine Möglichkeit, außer, die Wohnung zu meinen Lebzeiten mit Nießbrauch den Enkelkindern zu überschreiben?“
Wie wird die Wohnung übertragen?
Der Pflichtteilsverzicht allein führt nicht dazu, dass die Kinder Ihres Mannes von Ihrem Vermögen nichts erhalten, sollten Sie vor Ihrem Mann versterben. Denn das gesetzliche Erbrecht Ihres Mannes besteht trotz Pflichtteilsverzichts. Ohne Testament werden Sie also auch von Ihrem Mann beerbt. Sie müssen deshalb ein Testament errichten. In diesem Testament können Sie Ihren Mann bedenken und gleichzeitig sicherstellen, dass seine Kinder von Ihrem Vermögen nichts erhalten. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten, z. B. die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft. Ihr Mann wird dann zwar Erbe (Vorerbe) wenn Sie sterben, Sie regeln aber, wer Nacherbe wird, also Ihr Vermögen erhält, wenn er anschließend verstirbt. Das können Ihre Kinder, aber auch Ihre Enkel sein. Die Kinder Ihres Mannes erhalten dadurch von Ihrem Vermögen nichts, auch nicht über den Pflichtteilsanspruch. Die Vor-/Nacherbschaft ist eine sehr komplizierte Regelung, die man im Testament ganz exakt definieren und ausgestalten muss. Deshalb sollten Sie sich bei der Testamentsgestaltung unbedingt beraten lassen, um schwerwiegende Fehler zu vermeiden.
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