Eine tarifliche Regelung zur Altersfreizeit für Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr darf Teilzeitbeschäftigte nach einem Gerichtsurteil grundsätzlich nicht ausschließen. Eine solche tarifliche Regelung verstoße gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot von Teilzeitkräften, bekräftigte das Bundesar
Dieser Artikel (ID: 2156346) ist am 22.10.2024 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 29), Wasserburger Zeitung (Seite 29), Mangfall-Bote (Seite 29), Chiemgau-Zeitung (Seite 29), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 29), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 29), Neumarkter Anzeiger (Seite 29).