Wie viel ist die alte Küche wert?

von Redaktion

10000 Euro für die alte Küche? Mieter sehen sich bei Wohnungsbesichtigungen manchmal mit horrenden Forderungen konfrontiert. Aber nicht alles ist erlaubt. © Panthermedia

Die neue Wohnung ist gefunden, der Vertrag unterschriftsreif, da kommt der Vormieter mit der Forderung nach einer Abstandszahlung um die Ecke. Entweder, damit er früher auszieht oder als Ablöse für Mobiliar, das er nicht mitnehmen möchte. Mitunter verlangen auch Vermieter zusätzlich zur Miete Geld. Aber was ist überhaupt erlaubt? Sechs Fakten zu Abschlag und Ablöse.

■ Fakt 1: Abstandszahlung ist oft rechtens

Vermieter dürfen das Zustandekommen eines Mietvertrags grundsätzlich weder an die Zahlung eines zusätzlichen Entgelts noch einer Auslagenerstattung oder Ähnliches knüpfen. Das leitet sich aus dem Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) ab.

Gelegentlich dienen abgenutzte Tische, Stühle und anderes Mobiliar jedoch als Hintertür, um dennoch außerhalb der Miete eine zusätzliche Vergütung zu kassieren – faktisch eine verkappte Vermietungs- oder Vertragsabschlussprämie. „Aber die ist eben auch nicht zulässig“, sagt Beate Heilmann, Rechtsanwältin und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein. Zulässig sei dagegen die Überlassung von werthaltigem Inventar zu einem angemessenen Preis.

Soll man für einen bestimmten Betrag das alte Regal oder die heruntergerockte Küche vom Vormieter übernehmen, kann diese Art Kaufpreis im Einzelfall aber in Ordnung sein.

■ Fakt 2: Der Preis muss angemessen sein

Ob die Höhe des Abschlags realistisch ist, kann man mithilfe des Zeitwerts abschätzen. Er berücksichtigt Alter und Zustand des Inventars. „Der Preis ist fair, wenn er dem Zeitwert entspricht“, sagt Heilmann. In dem Fall sei eine Überlassung gegen Geld grundsätzlich auch nicht zu beanstanden. Klafft zwischen tatsächlichem Wert und Abschlag eine riesige Lücke – zum Beispiel, wenn eine 30 Jahre alte, stark abgenutzte Einbauküche 20000 Euro Ablöse kosten soll –, ist der Bogen überspannt.

Laut dem Portal umziehen.de verliert eine Küche – bei 20 Jahren Lebensdauer – im ersten Jahr 24 Prozent an Wert, in jedem weiteren vier. Der Zeitwert berechne sich deshalb folgendermaßen:(Wiederbeschaffungswert – Wertminderung im 1. Jahr – Wertminderung in den Folgejahren) x Restlebensdauer / (durchschnittliche Lebensdauer – 1).

Manchmal soll der Abschlag auch nicht auf einmal bezahlt werden, sondern als sogenannter Möblierungs- oder Abnutzungszuschlag für Einbauschränke, Badmöbel oder Sitzgarnituren auf die Miete aufgeschlagen werden. Auch da zählt der Zeitwert – und es gibt Grenzen. So wären 200 Euro Aufschlag pro Monat auf die Miete für einen 2000 Euro teuren Schrank viel zu viel, weil dessen Preis schon nach einem Jahr überkompensiert ist. Bleibt man viele Jahre in der Wohnung, zahlt man den Schrank mehrfach.

„Der Abschlag ist in der Höhe überzogen, wenn der Zeitwert unberücksichtigt bleibt“, betont Monika Schmid-Balzert vom DMB Mieterverein München. Im Zweifel kann eine Beratung im Mieterverein oder beim Fachanwalt helfen.

■ Fakt 3: Die Heizung darf nichts kosten

Manche Wohnungen verfügen über Kamin und Öfen. Gut zu wissen: Sind das die einzigen Heizmöglichkeiten, muss man keinen Abstand zahlen. Gleiches gilt für Warmwasserbereiter. „Die Herstellung von Heizbarkeit und Warmwasserbereitung sind Vermietersache und mit der Miete abgegolten“, sagt Schmid-Balzert. Heißt auch: Vermieter dürfen keinen Zuschlag verlangen. Ergänzen Kamin und Ofen die reguläre Heizung, ist es am Vermieter, abzuwägen, ob die Zusatzausstattung das Geld wert ist.

■ Fakt 4: Abstandszahlung ist freiwillig

Es besteht keine Pflicht, für Einbauten und Möbel des Vormieters zu bezahlen. Er muss die Sachen beim Auszug mitnehmen. Außerdem gilt: Für vom Vormieter in der Wohnung belassenes Inventar muss man auch dem Vermieter keine Ablöse zahlen. Die Realität sieht jedoch anders aus. Wer sich im aktuellen Marktumfeld weigert, geht häufig leer aus. „Faktisch bekomme ich die Wohnung nicht“, sagt Mieterschützerin Schmid-Balzert. Die entscheidende Frage für Suchende ist also meist: Ist mir die Wohnung den Abschlag wert – und kann ich mir das leisten?

■ Fakt 5: Vereinbarungen schriftlich festhalten

Wer die finanziellen Forderungen erfüllen möchte, sollte das aus Beweisgründen vertraglich festhalten. Schmid-Balzert empfiehlt bei Übernahmen vom Vormieter einen Kaufvertrag mit ihm abzuschließen, in dem Gegenstände und Konditionen aufgeführt sind.

Übrigens: Wer bereits Mieter einer Wohnung ist, dort eine neue Küche einbaut und beabsichtigt, diese nach einem möglichen Auszug an den Nachmieter zu verkaufen, sollte dies mit dem Vermieter bereits vor dem Einbau der Küche schriftlich vereinbaren. „Besteht keine Vereinbarung mit dem Vermieter, so kann es durchaus sein, dass die Küche bei Auszug aus der Wohnung auszubauen ist“, heißt es beim Portal Pro Mietrecht.

■ Fakt 6: Neuer Eigentümer nach Zahlung

Mit der Abschlagszahlung gehören die gekauften Sachen dem Käufer. Als Eigentümer kann man damit machen, was man will. Achtung: Das gilt nicht für die Gegenstände des Vermieters.
DPA/MM