RECHT

Stolperfallen auf dem Gehweg

von Redaktion

Wer auf dem Gehweg spaziert, achtet besser darauf, wohin er tritt. Gewisse Unebenheiten muss man in Kauf nehmen. Mit Höhenunterschieden von bis zu drei Zentimetern ist zu rechnen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Lübeck hervor (Az.: 10 O 240/23), auf der ADAC hinweist. In dem Fall war ein Fußgänger über einen Gehweg gelaufen, über eine Kante gestolpert und gestürzt. Die Kante ergab sich durch einen Höhenunterschied von 2,5 Zentimetern zu der Gehwegplatte daneben und war vom Fußgänger übersehen worden. Da er sich beim Sturz verletzt hatte, forderte der Fußgänger Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sein Argument: Die Stadt hätte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Eine solche Unebenheit auf einem Gehweg sei nicht hinnehmbar. Das sah die Stadt anders. Die Verkehrssicherungspflicht sei erfüllt gewesen und eine Unebenheit von 2,5 Zentimetern hinzunehmen, argumentierte sie und verweigerte eine Zahlung. Der Fußgänger zog vor Gericht – ohne Erfolg.
DPA

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