Kleine Verfehlungen beim Parken werden mit einem Verwarnungsgeld geahndet. Kommt es zum Bußgeldbescheid wird es teurer. © Christin Klose, dpa
Wie teuer ein Strafzettel („Knöllchen“) ist, hängt von der jeweiligen Ordnungswidrigkeit ab. Für kleinere Verfehlungen ist ein Verwarnungsgeld zwischen fünf und 55 Euro vorgesehen. Beispielsweise kostet das Parken in zweiter Reihe 55 Euro. Wird die erlaubte Parkzeit um 30 Minuten überschritten, so müssen 20 Euro bezahlt werden. Im Verwarnungsverfahren fallen keine Verwaltungsgebühren an.
■ Schlechte Karten für Mehrfachtäter
Für Park- oder Halteverstöße bis zu 55 Euro gibt es keine Punkte in Flensburg, es wird nichts im Fahreignungsregister gespeichert. Ein Parkverstoß ist im Regelfall kein Thema, das Knöllchen wird bezahlt – und fertig. Wer allerdings – weil behördlicherseits wohl besonders aufgepasst wurde – innerhalb von sechs Jahren 151 (!) mal an den abenteuerlichsten Stellen falsch parkend aufgefallen ist, der verliert seinen Führerschein. So entschieden vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Dies unabhängig davon, dass es für die einzelnen Parkvergehen keine Punkte gab. Die Richter diagnostizierten allerdings eine „charakterliche Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“. Bei dem Mann wurden auch Verstöße im „fließenden Verkehr“ festgestellt. Die Fahrerlaubnis bekommt er erst nach einer erfolgreich absolvierten medizinisch-psychologischen Untersuchung zurück (AZ: 10 S 1883/14).
■ Wenn der Strafzettel verloren geht
Wenn ein Strafzettel unauffindbar ist, sollte zunächst die Bußgeldstelle kontaktiert wenden. Die Behörde kann ein weiteres Schreiben ohne Mehrkosten zusenden. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann es sein, dass von der Behörde eine Mahnung kommt, alternativ wird das förmliche Bußgeldverfahren eingeleitet.
■ Keine Rechtsmittel auf privaten Plätzen
Im öffentlichen Parkraum dürfen Knöllchen nur von Ordnungsbehörden wie der Polizei oder dem Ordnungsamt ausgestellt werden. Auf privaten Parkplätzen dürfen auch Parkraumbewirtschafter Strafen verteilen. Entweder kommt die Rechnung mit der Post oder das Knöllchen hängt an der Windschutzscheibe am Auto. Mit der fristgerechten Zahlung des Verwarnungsgeldes wird das Verfahren einfach und ohne zusätzliche Kosten beendet. In diesem Fall muss der Betrag vollständig und innerhalb der gesetzten Frist bezahlt sein. Wird die Verwarnung nicht oder zu spät bezahlt, so wird in der Regel ein kostenpflichtiges Bußgeldverfahren eingeleitet. Es gibt kein Rechtsmittel gegen die Verwarnung.
■ Wann ein Strafzettel verjährt
Für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gilt eine Verfolgungsverjährung von drei Monaten. Die Bußgeldstelle hat also drei Monate Zeit, den Fahrer zu ermitteln. Diese Frist kann sich verlängern, wenn bereits ein Anhörungsbogen oder ein Bußgeldbescheid veranlasst wurde.
■ Verwaltungsgebühren beim Bußgeld
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf das vereinfachte Verwarnungsgeldverfahren. Sollte kein Verwarnungsgeldangebot verschickt worden sein, sondern gleich der kostenpflichtige Bußgeldbescheid, so ist das rechtlich meistens nicht zu beanstanden. Die Behörde kann im Einzelfall vom Verwarnungsangebot absehen und gleich das förmliche Bußgeldverfahren einleiten. Dort fallen dann Verwaltungsgebühren und Auslagen in Höhe von 28,50 Euro an.
■ Wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist
Wurde das Park-Knöllchen aus dem öffentlichen Raum nicht bezahlt und kann der Führer des Kraftfahrzeugs nicht vor Eintritt der dreimonatigen Verjährungsfrist ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, dann muss der Halter des Kraftfahrzeuges die Kosten des Verfahrens übernehmen – das sind mindestens 20 Euro sowie weitere Auslagen. Voraussetzung dafür ist, dass der Halter rechtzeitig, also innerhalb von zwei Wochen, zur Person des Fahrers befragt wurde.