LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Pia K.: „Mein Vater ist verstorben. Da ich die einzige Tochter bin, beträgt mein Erbteil 25 Prozent. Der Freibetrag für mich liegt ja bei 400000 Euro. Momentan liegt der Wert des Erbes darunter. Meine Frage: Kann ich den verbleibenden Freibetrag nach dem Ableben meiner Mutter noch nutzen?“

Verfällt der Freibetrag?

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gewährt einen Freibetrag von 400 000 Euro im Verhältnis zum Vater und einen Freibetrag von 400 000 Euro im Verhältnis zur Mutter, insgesamt also 800 000 Euro. Ein beim Tod des ersten Elternteils nicht genutzter Freibetrag kann nicht auf den künftigen Erbfall des länger lebenden Elternteils transferiert werden. Wenn, wie geschildert, der Wert Ihres Anteils am Vater-Nachlass den Freibetrag nicht ausschöpft, geht der nicht genutzte Teil des Freibetrags verloren. Der im Verhältnis zur Mutter geltende Freibetrag bleibt bei 400 000 Euro.

Insoweit sollte man überlegen, ob es nicht Gestaltungsmöglichkeiten zur Erhöhung Ihres Anteils am Vater-Nachlass gibt, um den „väterlichen“ Freibetrag besser auszunutzen. Ist die genannte Beteiligung von 25 Prozent wirklich richtig? Denn diese Quote stünde Ihnen (als einziger Tochter) ja schon als Pflichtteil zu. Zu denken ist hier beispielsweise an einen Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen etwaiger Ehegattenschenkungen, oder – falls zeitlich noch möglich – an eine Erb-ausschlagung der Mutter gegen eine von Ihnen (als nachrückendem Erben) zu erbringende Abfindungsleistung. Details müssten anhand des konkreten Sachverhalts abgeklärt werden.

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