Bei kurzfristigen Flugstreichungen aufgrund extremen Wetters stehen Passagieren oft keine Entschädigungszahlungen zu. Die Airline kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen, die sie davon befreit. Das kann auch dann gelten, wenn der Flug selbst stattfinden könnte, aber der Flugplan zuvor durch
Dieser Artikel (ID: 2161516) ist am 30.10.2024 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 29), Wasserburger Zeitung (Seite 29), Mangfall-Bote (Seite 29), Chiemgau-Zeitung (Seite 29), Neumarkter Anzeiger (Seite 29), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 29), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 29).