Frankenstein-Fratze, Kürbis-Kopf oder Ganzkörper-Gruselgewand. So manche betreiben einen Riesenaufwand, um trefflich kostümiert zur Halloween- oder auch bald wieder zu einer Faschingsparty zu gehen. Für Autofahrer gilt: Es ist zwar grundsätzlich nicht verboten, sich verkleidet hinters Steuer zu setzen. Aber weder Sicht, Gehör noch Bewegungsfreiheit dürfen durch die Kostümierung eingeschränkt werden. Denn wird die eigene Sicht behindert, ist ein Verwarnungsgeld von 10 Euro möglich. Wer aus solchen oder anderen Gründen grundsätzlich andere behindert, gefährdet oder Sachschäden verursacht, muss wiederum mit 20 bis 35 Euro rechnen. Auch darf das Gesicht am Steuer weder verdeckt noch verhüllt sein. Ein Fahrer muss für die Verkehrsüberwachung identifizierbar sein.